Im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg zum „Normenkontrollantrag WAV Berlin“ ist Einiges an fehlenden Reglungen für den Personenkreis der älteren Menschen reklamiert worden. Die Ausführungen im Urteil ab S.14 sind hier besonders zu beachten. Auch die Angemessenheit im Sinne der höchstinstanzlichen Rechtssprechung wird im Urteil mit „behandelt“. Für betroffene Menschen, die zur Klärung, ob die WAV in dieser Form „gegen sie“ angewendet werden darf, den Rechtsweg beschreiten wollen, ist sicherlich auch ein Urteil des SG Mainz interessant, dass sich zu den Fragen der Angemessenheit umfänglicher äußert. Diese Urteil ist in verschiedenen Zusammenhängen bereits als Argumentationshilfe benannt worden. Vielleicht ist es auch nützlich, um die von SenGS unterstellte Rechtsfestigkeit der neuen WAV etwas außer Balance geraten zu lassen. Das Urteil ist nebenstehend als Download hinterlegt. Für die Paritätischen Mitglieder ist darüber hinaus eine weitergehende Information zum Thema „Angemessenheit“ abrufbar. Ebenfalls im Downloadbereich hinterlegt wurde eine Notiz von Herrn RA Rolf Schroedter zu Auswirkungen des LSG-Urteils vom April 2012 auf die WAV. |
verknüpfte Artikel: Urteil zur Berliner Wohnaufwendungen-Verordnung (KdU-Richtlinie)
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