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Informationen zur Erprobungsklausel

Die sogenannte Erprobungsklausel nach Ziffer 3.4 Absatz 2 der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 35, 35a und 36 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AV-Wohnen) zur Regelung der Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen war bis 31.12.2024 befristet und wird für weitere fünf Jahre verlängert und wird an die zum 01.01.2025 in Kraft tretenden Unterbringungsgebührenordnung angepasst.

Nach Nummer 3.4 Absatz 2 der AV-Wohnen kann mit Zustimmung der sozialen Wohnhilfen oder der Fachstelle für Wohnungsnotfälle bei wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Bedarfsgemeinschaften, insbesondere mit Kindern, bei einer Neuanmietung von Wohnraum einer Überschreitung der als angemessen festgelegten Richtwerte zugestimmt werden, soweit nachgewiesen wird, dass trotz intensiver Wohnungssuche und Berücksichtigung eines Zuschlages nach Nummer 3.4 Absatz 1 der AV-Wohnen von bis zu 20 vom Hundert innerhalb von sechs Monaten kein angemessener Wohnraum gefunden wurde und dadurch kostenintensivere gewerbliche oder kommunale Unterbringung beendet oder vermieden wird. Hierzu ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzunehmen. Weiter Informationen sind hier zu finden.

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