Die sogenannte Erprobungsklausel nach Ziffer 3.4 Absatz 2 der AV-Wohnen (Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 35, 35a und 36 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) zur Regelung der Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen war bislang bis 31.12.2024 befristet und wird für weitere fünf Jahre verlängert und wird an die zum 01.01.2025 in Kraft tretenden Unterbringungsgebührenordnung angepasst. Weitere Informationen unter: https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2019_10-868205.php
Verlängerung der Erprobungsklausel nach Ziffer 3.4 Absatz 2 der AV-Wohnen
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