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AVB - AVB II - Bekanntmachung der Änderungen zum 01.01.2019, Stand: Juli 2018

 

Nachfolgend geben wir die zum 01.01.2019 wirksam werdenden Änderungen der AVB - Arbeitsvertragsbedingungen und AVB II - Arbeitsvertragsbedingungen, herausgegeben vom Vorstand des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes - Gesamtverband e. V., bekannt.

Wir möchten Sie bitten, vereinbarungsgemäß Ihre Mitgliedschaft in Ihren landesverbandseigenen Veröffentlichungsorganen zu informieren und die Änderungen in Ihrem jeweiligen internen Bereich (Intranet) unter dem Stichwort "AVB/AVB II" zu veröffentlichen. Sie finden die Bekanntmachungen von Änderungen oder Ergänzungen der AVB und AVB II in unseren Fachinformationen (interner Bereich - Personalwesen). Das gilt auch für die  AVB und die AVB II als PDF- und Word-Datei in der jeweils aktualisierten Fassung.

In Papierform ist nur die AVB in der jeweils gültigen Fassung kostenpflichtig beim Gesamtverband zu beziehen. Die aktuelle Auflage der AVB sowie die jeweils gültigen Richtwerttabellen werden auf der Homepage des Gesamtverbandes im Bereich "Publikationen" eingestellt. Die Landesverbände sollten damit vereinbarungsgemäß ihre AVB-Informationen verlinken.

Änderungen der AVB und AVB II zum 01.01.2019

1. Richtwerttabelle
Die Richtwerttabelle der AVB und AVB II wird zum 01.01.2019 um 2,9 % angehoben.

2. Entgeltgruppenzulagen
Entsprechend steigen die in den AVB und AVB II enthaltenen Entgeltgruppenzulagen gemäß § 11 Abs. 3 AVB/AVB II um 2,9 % (Anlage).

3. Lohnuntergrenze
Die Lohnuntergrenze für die AVB und AVB II von zuletzt 9,40 Euro nimmt an den jeweils für die Richtwerttabelle beschlossenen Steigerungen teil. Sie beträgt ab dem 01.01.2019 Euro 9,67.

Der Hinweis zur Lohnuntergrenze wird folgendermaßen aktualisiert:

"Ab dem 01.01.2019 ist die AVB/AVB II – Lohnuntergrenze von 9,67 brutto je Zeitstunde einzuhalten. Ab 41 Wochenstunden wird die Lohnuntergrenze von 9,67 Euro pro Stunde in der Gruppe A 2 unterschritten. Das Monatsentgelt ist in diesen Fällen nach der § 8 Abs. 4 AVB zu entnehmenden Formel zu berechnen."

4. Hinweis zur 3. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (3. PflegeArbbV)
Ab dem 01.01.2019 steigt der Pflegemindestlohn von Euro 10,55 auf Euro 11,05 im Bereich West einschließlich Berlin. Für den Bereich Ost steigt er von Euro 10,05 auf Euro 10,55. Soweit mehr als 40 Stunden wöchentlich gearbeitet wird, ist eine entsprechende Anpassung der Tabellenwerte erforderlich (siehe geänderten Hinweis in der Richtwerttabelle).

5. Zeitzuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeitarbeit, § 5 Abs. 4 AVB/AVB II
Die Zeitzuschläge nach § 5 Abs. 4 AVB/AVB II nehmen jeweils an den für die Richtwerttabelle beschlossenen Steigerungen teil. Sie werden ebenfalls um 2,9 % angehoben.

Die Zeitzuschläge in § 5 Abs. 4 AVB/AVB II        1.01.2018        1.01.2019
Zeitzuschlag für Nachtarbeit                                1,76 Euro        1,81 Euro
Zeitzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit         3,54 Euro        3,64 Euro

 

Verknüpfte Artikel:

 

Downloads:

pdf AVB Entgelttabelle 2019 Stand Juli 2018 (23 KB)

pdf AVB AVBII Entgeltgruppenzulagen 2019 Stand Juli 2018 xlsx (19 KB)

Downloads für Mitglieder:

 

 

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