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PrävG - Nationale Präventionskonferenz verabschiedet Bundesrahmenempfehlungen - Leistungen zur Prävention in der stationären pflegerischen Versorgung

Am 19.02.2016 wurde von der im Sommer 2015 eingeführten Nationalen Präventionskonferenz (NPK) die Bundesrahmenempfehlungen zur Gesundheitsförderung in Lebenswelten und Betrieben verabschiedet. Damit wurden die Voraussetzungen für den Start der nationalen Präventionsstrategie geschaffen (vgl. u.a. nebenstehend verlinkte Artikel). Das Gremium wird von gesetzlicher Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung getragen. Neben den vier Sozialversicherungen als Träger haben auch Vertreter/innen der Bundes- und Landesministerien, kommunalen Spitzenverbände, Patient/innen sowie die Bundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung an den Empfehlungen mitgewirkt.

In der Präambel der "Bundesrahmenempfehlungen der NPK - verabschiedet am 19.02.2016“ heißt es u.a.:

Die Nationale Präventionskonferenz (NPK) hat im Interesse einer wirksamen und zielgerichteten Gesundheitsförderung und Prävention die folgenden bundeseinheitlichen trägerübergreifenden Rahmenempfehlungen (Bundesrahmenempfehlungen) beschlossen. Die Rahmenempfehlungen dienen der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität von Gesundheitsförderung und Prävention sowie der Zusammenarbeit der für die Erbringung von Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten und in Betrieben zuständigen Träger und Stellen insbesondere durch Festlegung gemeinsamer Ziele, vorrangiger Handlungsfelder und Zielgruppen, zu beteiligender Organisationen und Einrichtungen sowie zu Dokumentations- und Berichtspflichten. Sie sind beim Beschluss der trägerübergreifenden Rahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie in den Ländern, unter Beachtung der länderspezifischen Bedarfe, durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen (auch für die Pflegekassen), die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit den in den Ländern zuständigen Stellen zu berücksichtigen. Die Bundesrahmenempfehlungen sollen dazu beitragen, die Zusammenarbeit von gesetzlicher Kranken-, Unfall-, Renten- sowie sozialer Pflegeversicherung auf der Grundlage gemeinsamer Ziele (hierbei werden die im Präventionsgesetz genannten Ziele berücksichtigt) untereinander und mit den Zuständigen für die jeweiligen Lebenswelten in Bund, Ländern, Kommunen und weiteren Sozialversicherungsträgern zu stärken."

Für die stationäre Pflege ist u.a. das Ziel „Gesund im Alter“ unter Ziffer 3.3 wichtig: Mit Gliederungspunkt 3.3.2 wird die Zielgruppe „Bewohnerinnen / Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen“ aufgeführt, da die Bedingungen für ein „gesundes Älterwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern von stationären Pflegeeinrichtungen maßgeblich von den stationären Einrichtungen gestaltet“ werden. Nach § 5 SGB XI haben die Pflegekassen einen neuen gesetzlichen Auftrag zur Erbringung von Leistungen zur Prävention in der stationären pflegerischen Versorgung. Die Bundesrahmenempfehlung stellt dabei klar, dass die „Präventionsleistungen von den genuinen Bestandteilen professioneller Pflege klar abzugrenzen“ sind.

Dementsprechend allgemein wir formuliert: „Die soziale Pflegeversicherung trägt zur Umsetzung des Ziels Gesund im Alter bei, indem sie im Bereich der stationären pflegerischen Versorgung durch folgende Leistungen unterstützt: „Die Pflegekassen sollen unter Beteiligung der versicherten Pflegebedürftigen und der Pflegeeinrichtungen Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten entwickeln und deren Umsetzung unterstützen.“ Weitergehende Anhaltspunkte ergeben sich lediglich aus beispielhaften Stichworten zur Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen bei der „Ernährung, Bewegung, psychosoziale Gesundheit inkl. Stress- und Gewaltprävention, Suchtmittelkonsum oder Stärkung kognitiver Ressourcen“. Weitere Herausforderungen einer Konkretisierung umschreibt die Abgrenzung: „Die Pflichten der Pflegeeinrichtungen nach § 11 Absatz 1, insbesondere zur Gewährleistung einer aktivierenden Pflege, bleiben unberührt. Dabei sind stets die jeweils gesetzlich geregelten (Finanzierungs-) Zuständigkeiten, wie z. B. nach dem Pflegeversicherungs- und Sozialhilferecht zu berücksichtigen.“

In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die Fachtagung des Paritätischen Gesamtverbandes „Präventionsgesetz – Was nun?“ (Arbeitstitel) am 31.05. und 01.06.2016 in Berlin hingewiesen (s. nebenstehend verlinkten Artikel).

 

 

Verknüpfte Artikel:

SAVE THE DATE: Paritätische Fachtagung „Präventionsgesetz – Was nun?“ am 31.05. und 01.06.2016 in Berlin

GKV-VSG, PrävG, E-Ealth-Gesetz: Bundesratssitzung vom 10.07.2015: GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, Präventionsgesetz, E-Health-Gesetz

PrävG - Präventionsgesetz im Bundestag beschlossen, Vorschaltgesetz zum PSG II

Downloads:

pdf Anlage Gem_PM_2016-02-19_Bundesrahmenempfehlungen (523 KB)

Downloads für Mitglieder:

 

 

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