Der Paritätische Gesamtverband informiert zum weiteren Gesetzgebungsverfahren des GKV-Versorgungsstärkungsgesetz. Das Gesetzesvorhaben zieht sich quer durch das SGB V. Für den ambulanten und stationären Pflegebereich sind insbesondere der § 39 Absatz 1a – Krankenhausbehandlung und § 119b – Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen von Interesse. Diese werden in der Stellungnahme des Paritätischen aufgegriffen. Am 05.03.2105 wurde das sogenannte GKV-Versorgungs-stärkungsgesetz in erster Lesung im Bundestag debattiert. Mit diesem sehr umfangreichen Gesetzespaket zur gesetzlichen Krankenversicherung plant die Bundesregierung eine Verbesserung der medizinischen Versorgung. Das Gesetz sieht eine Vielzahl an gesetzlichen Neuregelungen im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V – gesetzliche Krankenversicherung) vor. Es sollen neue Regelungen für die Zu- und Niederlassung von Ärzten und Psychotherapeuten geschaffen werden, um medizinischer Über- und Unterversorgung in Ballungsgebieten und ländlichen Regionen entgegenzuwirken. Arztpraxen sollen entsprechend zukünftig nur nachbesetzt werden können, wenn dies unter bestimmten Versorgungsaspekten als medizinisch sinnvoll erachtet wird. Mit neu einzurichtenden sogenannten Terminservicestellen soll zudem gewährleistet werden, dass gesetzlich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von vier Wochen einen Facharzttermin erhalten. Die Bildung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) soll vereinfacht werden. Zur Verbesserung der hausärztlichen Versorgung soll zudem die Zahl der Weiterbildungsstellen erhöht werden. Die Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen und DIE LINKE legten in eigenen Anträgen ihre Vorstellungen von einer nachhaltigen Reform der medizinischen Versorgung dar. Die Linksfraktion fordert darüber hinaus die Abschaffung der privaten Krankenversicherung. Der Paritätische Gesamtverband begrüßt an sich die Bestrebungen der Bundesregierung, die medizinische Versorgung verbessern zu wollen und sieht durchaus positive Ansätze in dem Gesetzentwurf wie beispielsweise in der geplanten Weiterentwicklung des Entlassmanagements. Nachbesserungs- und Änderungsbedarf besteht aus unserer Sicht u.a. bei der geplanten Einrichtung der Terminservicestellen und der Nichtbehebung des ursächlichen Problems, der Einholung der ärztlichen Zweitmeinung, dem Wunsch- und Wahlrecht bei Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Die Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zu dem Gesetzesvorhaben, der Gesetzentwurf der Bundesregierung sowie die Anträge von Bündnis 90/ Grüne und DIE LINKE sind nebenstehend als Download hinterlegt. |
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Downloads: pdf Gesetzentwurf_Drs.Nr.18_4095 pdf _gesundheitsvers._Drs.Nr._18_4187-1 pdf verbessern_Drs.Nr._18_4153
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