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SGB XI - Neufassung der Betreuungskräfte-Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI vom 29.12.2014

Aktualisierung am 16.01.2015:

Für Mitgliedsorganisationen wurden ergänzend zu den Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI vom 29. Dezember 2014 eine Synopse der Änderungen der Richtlinien (Richtlinie im Änderungsmodus mit den eingearbeiteten Auflagen des BMG), das Genehmigungsschreiben mit Auflagen des BMG vom 29.12.2014 sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen als Download hinterlegt. Daraus ersichtlich ist auch die Erweiterung, dass insbesondere bei examinierten AltenpflegerInnen sowie bei examinierten Gesundheits- und KrankenpflegerInnen die Qualifikationsanforderungen nach § 4 Abs. 3 grundsätzlich als erfüllt gelten.


Der GKV-Spitzenverband hat die Betreuungskräfte-Richtlinie für zusätzliche Betreuungskräfte nach § 87 b SGB XI an die Neureglungen des 1. Pflegestärkungsgesetzes angepasst (vgl. nebenstehend verlinkte Artikel). Diese Betreuungskräfte-Richtlinie wurde nun Ende Dezember 2014 vom Bundesgesundheitsministerium genehmigt und ist am 01.01.2015 in Kraft getreten (s. nebenstehenden Download).

Neben der generellen Anpassung "Anspruchsberechtigte" sind einige Regelungen im Hinblick auf die Qualifizierung vereinfacht worden: So muß das Orientierungspraktikum in einer Einrichtung 40 Stunden umfassen (und nicht fünf Tage), die regelmäßige jährliche Fortbildung der Betreuungskräfte muß 16 Stunden umfassen (und nicht mehr zweitägig sein) und Alten- und KrankenpflegerInnen gelten automatisch als qualifiziert.

verknüpfte Artikel:

 PSG I - Entwurf zur Anpassung der Betreuungskräfte-Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI

Anpassung der Betreuungskräfte-Richtlinie nach § 87 Abs. 3 SGB XI

 

Downloads:

pdf  2014_12_29 Richtlinien § 87b SGB XI mit Maßgaben BMG

pdf  Betreuungskräfte-RiLi_Genehmigung_BMG

pdf  2015-01-13_Synopse Richtlinien § 87b SGB XI PSG_I

pdf  15-0106 BMG 87b Auflagen Änderungen

 

  pdf  2014_12_29_Angepasste_

pdf Richtlinien__87b_SGB_XI_final

 

Downloads für Mitglieder:

 

 

 

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