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TI/DigiG - TI Finanzierungsvereinbarung (Vereinbarung des Verfahrens zur Kostenerstattung der Anbindung von Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur)


Die Finanzierungsvereinbarung zum Verfahren der Kostenerstattung für die Anbindung von Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur (TI) gemäß § 106b SGB XI und 380 SGB V ist mit dem GKV geeint und ins Unterschriftverfahren gegangen.


Die Eckpunkte im Überblick:

  • Als Pflegeeinrichtungen im Sinne der Finanzierungsvereinbarung gelten gemäß § 72 SGB XI durch Versorgungsvertrag zugelassene Pflegeeinrichtungen. Außerdem gilt für Leistungserbringer, die gleichzeitig Leistungen nach §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a Absatz 1 oder § 39c SGB V erbringen, diese Vereinbarung entsprechend. (vgl. § 1 Geltungsbereich) Die Vertragsparteien gehen unter Nutzung der Daten der DCS Pflege davon aus, dass derzeit ca. 36.000 Pflegeeinrichtungen deutschlandweit zugelassen sind.
  • Die Höhe der Grundpauschale beträgt für jede mit Versorgungsvertrag zugelassene Pflegeeinrichtung monatlich 192,80 Euro. Zudem hat jede Pflegeeinrichtung einen Anspruch auf zwei Zuschlagspauschalen in Höhe von monatlich jeweils 7,20 Euro (Beantragung eHBAs).
  • Die Auszahlung der Pauschalen durch den GKV-SV erfolgt fortlaufend quartalsweise.
  • Eine Pflegeeinrichtung, die bereits eine Erstattung nach der „alten“ Finanzierungsvereinbarung erhalten hat, erhält während einer Dauer von 30 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstausstattung (Tag des TI-Anschlusses) monatlich eine jeweils um fünfzig Prozent reduzierte TI-Pauschale.
  • Die Pflegeeinrichtung hat im Antragsportal des GKV-Spitzenverbandes (https://antraege.gkv-spitzenverband.de/home) vor der ersten Zahlung der TI-Pauschale die funktionsfähige Ausstattung mittels einer Eigenerklärung nachzuweisen. Das Antragsportal wird entsprechend der neuen Finanzierungsvereinbarung noch angepasst werden müssen (noch sind keine Anträge möglich).
  • Notwendige Voraussetzung für die Zahlung der TI-Pauschalen ist der Nachweis des Anschlusses der Pflegeeinrichtung an die TI mittels Eigenerklärung.
  • Die eingesetzte Pflegesoftware muss die Anwendung von KIM in der jeweils aktuellen Version unterstützen.
  • Die Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01.07.2023 in Kraft.
  • Protokollnotiz: Sollte der GKV-Spitzenverband bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzung feststellen, dass keine DCS Meldung vorliegt und zudem begründete Zweifel am Abschluss des Versorgungsvertrages bestehen, sagen die Verbände der Pflegeeinrichtungen bzw. die Landesverbände der Pflegekassen ihre Unterstützung bei der Klärung zu, ob in dem konkreten Fall eine Zulassung durch eigenen Versorgungsvertrag besteht. Die einzelne Einrichtung ist selbst für die Klärung verantwortlich.


Vorabinformation: In den kommenden Tagen wird es eine abgestimmte Arbeitshilfe geben, die bei der Registrierung und Beantragung der Finanzierung im Portal des GKV unterstützen soll. Diese wird zeitnah nach Erscheinen im Artikel ergänzt.

 

Verknüpfte Artikel:

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PUEG - Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – PUEG) verabschiedet (Bundestag und Bundesrat Stand 16.06.23)

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Downloads für Mitglieder:

pdf 24 0409 TI Finanzierung Pflege SGBXI final (140 KB)

pdf 24 0410 TI Finanzierung Pflege SGB V final (142 KB)

 

pdf 24 0410 Eigenerklärung Pflegeeinrichtungen v 1 0 Formular (55 KB)

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