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§ 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V - Bundesrahmenvereinbarungen zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit für Erwachsene sowie Kindern und Jugendlichen (Stand 21.11.2022)

Der GKV-SV hat das Unterschriftenverfahren zur der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit für Erwachsene sowie der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. Abs. 2 Satz 8 und 9 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene eingeleitet.
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) wurde der gesetzliche Auftrag erteilt, für die besonderen Belange der Versorgung von Kindern und Jugendlichen eine eigene Rahmenvereinbarung zu schließen. Bisher wurden die Fördergrundsätze zu Sterbebegleitungen bei Kindern und Jugendlichen gemeinsam mit den Grundsätzen für Erwachsenen-Hospizdienste in einer Rahmenvereinbarung geregelt.
Nachdem in den Jahren 2020 und 2021 lediglich Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie in einer Ergänzungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung vereinbart wurden, haben die Rahmenvereinbarungspartner sich nun auf die notwendigen Anpassungen in der Rahmenvereinbarung bzw. erstmals auf eine eigene Rahmenvereinbarung für Kinder- und Jugendhospizdienste verständigt.

Die Rahmenvereinbarungen treten am 01.01.2023 in Kraft und beinhalten folgende wesentliche Änderungen:

  • Mindestens eine verantwortliche Fachkraft muss mit einem Stellenanteil von 0,5 VZÄ beim ambulanten Hospizdienst angestellt sein.
  • Die Anzahl der Fachkräfte muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Anzahl der einsatzbereiten Ehrenamtlichen stehen.

Nicht diskutiert wurde, wann das angemessene Verhältnis anzunehmen ist. Sicherlich wird es hier auf der regionalen Ebene vermehrt zu Diskussionen kommen. Ein Personalschlüssel auf Bundesebene wäre allerdings angesichts der regionalen Unterschiede nicht zielführend. So bleibt für die Hospizdienste weiterhin ein Spielraum. Hintergrund der vom GKV-SV geforderten Regelung war, dass manche Hospizdienste zwei oder sogar mehr Koordinierungskräfte bei einer entsprechend geringen Anzahl an Ehrenamtlichen aufweisen und man sich hier seitens der Kassen mehr Kontrollmöglichkeiten wünsche. 

  • Der Faktor für die Berechnung der maximalen Sachkosten wurde auf 2,5 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erhöht. Schutzmaterialien, wie Masken, Desinfektionsmittel usw. werden als Sachkosten anerkannt.
  • Für die Weiterbildungsmaßnahmen (Palliative Care, Koordination, Führung) sind Mindestinhalte formuliert worden, die sich in den Zertifikaten der Bildungsträger wiederspiegeln müssen. Das könnte eine Anpassung der Nachweise erfordern.
  • Daneben müssen Ehrenamtliche ihre Einsatzbereitschaft nachweisen, indem Sie explizit erklären, die Tätigkeiten ausführen zu können und zu wollen. Hier wird auch eine Anpassung der Formulare notwendig sein.
  • Die Fortbildungspauschale für Ehrenamtliche wurde auf 110 € erhöht.
  • In der Bundesrahmenvereinbarung für Kinder und Jugendliche wurde der Faktor auf 6,5 erhöht.

Die Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit für Erwachsene vom 21.11.2022 sowie die RV nach § 39a Abs. 2 Satz 8 und 9 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambualnten Hospizarbeit für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vom 21.11.22 sind im Downloadbereich hinterlegt.
Ferner findet sich eine von der Caritas freundlicherweise zur Verfügung gestellte PPP zu den Änderungen der BRVen im Downloadbereich.


 

 

Verknüpfte Artikel:

Verhandlung Bundesrahmenvereinbarung ambulante Hospizdienste (Stand: 03.06.2020)

Bundesrahmenvereinbarung zur ambulanten Hospizarbeit gem. § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V

Downloads für Mitglieder:

pdf Rahmenvereinbarung Ki Ju § 39a Abs 2 (354 KB)

pdf Zusammenfassung :Neue RV v 21 11 22 KiJu nach 39a SGB V ambulant (178 KB)

 

pdf Rahmenvereinbarung Erw § 39a Abs 2 (347 KB)

pdf Zusammenfassung Neue RV v 21 11 22 nach 39a SGB V ambulant (158 KB)

 

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