Der GKV-SV hat das Unterschriftenverfahren zur der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit für Erwachsene sowie der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. Abs. 2 Satz 8 und 9 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene eingeleitet. Die Rahmenvereinbarungen treten am 01.01.2023 in Kraft und beinhalten folgende wesentliche Änderungen:
Nicht diskutiert wurde, wann das angemessene Verhältnis anzunehmen ist. Sicherlich wird es hier auf der regionalen Ebene vermehrt zu Diskussionen kommen. Ein Personalschlüssel auf Bundesebene wäre allerdings angesichts der regionalen Unterschiede nicht zielführend. So bleibt für die Hospizdienste weiterhin ein Spielraum. Hintergrund der vom GKV-SV geforderten Regelung war, dass manche Hospizdienste zwei oder sogar mehr Koordinierungskräfte bei einer entsprechend geringen Anzahl an Ehrenamtlichen aufweisen und man sich hier seitens der Kassen mehr Kontrollmöglichkeiten wünsche.
Die Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit für Erwachsene vom 21.11.2022 sowie die RV nach § 39a Abs. 2 Satz 8 und 9 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambualnten Hospizarbeit für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vom 21.11.22 sind im Downloadbereich hinterlegt.
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Verknüpfte Artikel: Verhandlung Bundesrahmenvereinbarung ambulante Hospizdienste (Stand: 03.06.2020) Bundesrahmenvereinbarung zur ambulanten Hospizarbeit gem. § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB VDownloads für Mitglieder: pdf Rahmenvereinbarung Ki Ju § 39a Abs 2 (354 KB) pdf Zusammenfassung :Neue RV v 21 11 22 KiJu nach 39a SGB V ambulant (178 KB)
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