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GSAV - Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom Bundesrat verabschiedet

Am 28.06.2019 wurde das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom Bundesrat verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist in erster Linie, die Qualität und Sicherheit bei Arzneimitteln zu verbessern. Es sieht jedoch auch für den Bereich Pflege einige Änderungen vor.

Mit dem Gesetz erhält der Bund erweiterte Befugnisse, um für Arzneimittelsicherheit zu sorgen. So soll unter anderem die Zusammenarbeit zwischen den Bundes- und Länderbehörden weiter gestärkt und die Kontrolldichte von Apotheken und Herstellbetrieben erhöht werden. Auch schafft es die Grundlage für unangekündigte Kontrollen bei Apotheken, die parenterale Zubereitungen, wie Zytostatika, herstellen. Dies war eine zentrale Forderung des Gesamtverbandes. Mit der Reform werden darüber hinaus wesentliche Veränderungen in der Hämophilieversorgung vorgenommen und es werden Informationen über die Hersteller der Wirkstoffe in Arzneimitteln in Zukunft öffentlich zur Verfügung gestellt. Außerdem enthält das Gesetz einen Fahrplan zur Einführung des elektronischen Rezepts.

Darüber hinaus enthält das Gesetz einige Regelungen, die sich auf den Pflegebereich beziehen: Hier wird unter anderem im Pflegeberufegesetz geändert, dass Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr bei der Berechnung der Mehrkosten nicht auf die Stelle einer voll ausgebildeten Pflegefachkraft angerechnet werden. Weiterhin wird der Streitwert der Schiedsstelle bei Rechtsstreitigkeiten auf Grundlage des Pflegeberufegesetzes auf 1,5 Mio. Euro begrenzt. Beide Regelungen treten zum 1. Januar 2019 in Kraft.

Auch werden die Regelungen zum Qualitätsausschuss Pflege dahingehend geändert, dass die Anzahl der Mitglieder des Qualitätsausschusses Pflege von 10 auf 11 Personen pro Bank erhöht wird. Hintergrund der Gesetzesänderung ist, dass die Pflegeberufsverbände auch ein Mitglied in den Qualitätsausschuss Pflege entsenden können, ohne dass der Qualitätsausschuss Pflege neu zusammengesetzt werden muss. Diese Regelung tritt am Tag nach der  Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

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