FG stationär
Der Paritätische Gesamtverband:
der 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Transparenzberichten im Internet zulässig ist, auch wenn diese kritisch wertende Ausführungen zur Qualität von Pflegeleistungen in Pflegeheimen enthalten. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind verfassungsgemäß. Dies geht aus einem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen (Az.: L 1 P 1/10 B ER) vom 24. Februar hervor. Die Richter haben die Beschwerde eines Pflegeheimbetreibers gegen eine zugunsten der Kassen ausgefallene Entscheidung des Sozialgerichts Dresden zurückgewiesen. Der Heimträger aus dem Raum Dresden hatte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die angekündigte Veröffentlichung von Transparenzberichten gewandt, die auf der Grundlage von MDK-Prüfungsberichten in zwei Pflegeeinrichtungen erstellt worden waren. Einrichtungen in Sachsen werden es nun deutlich schwerer haben, erfolgreich gegen die Veröffentlichung von Transparenzberichten zu klagen. Ob weitere Landessozialgerichte dem Beschluss des sächsischen LSG folgen, ist ungewiss. Mit freundlichen Grüßen Andrea Pawils
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LSG Sachsen. Transparenzberichte dürfen veröffentlicht werden.
- Kategorie: P7b Reformen Pflege & Gesundheit / Rechtsprechung
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