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PTV - Landesvergleichswerte - weiterer SG-Beschluss zu Transparenzberichten

FG stationär

Der Paritätische Gesamtverband meldet sich mit weiteren Informationen zu den Pflegetransparenzvereinbarungen:

Auch für Berlin ist der Schwellenwert von 20 % geprüfter Einrichtungen erreicht, so dass damit ein Landesvergleichswert veröffentlicht werden kann.

Weitergehend zeigt die Gesamtverbandsinformation aber auf, dass die größer werdende Zahl geprüfter Einrichtungen mit einer sich anschließenden Veröffentlichung der Transparenzberichte nur die eine Seite der Entwicklung abbildet. - Es gibt auch weiterhin den Hang zur unmittelbaren Rechtsklärung über das, was sein kann oder sein darf, wobei die Beschlüsse einzelner Sozialgerichte  in Bezug auf ihre Pro- bzw. Contrahaltung keinerlei Grundtendenzen erkennen lassen. Aus Sicht des Gesamtverbandes ist der nebenstehend abrufbar hinterlegte Beschluss des SG München allerdings "brisant", weil die PTV massiv hinterfragt wird:


Sehr geehrte Damen und Herren,

in zehn Bundesländern ist der Schwellenwert von 20% geprüfter Einrichtungen erreicht, so dass in den betreffenden Ländern (Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) der Landesvergleichswert veröffentlicht wurde bzw. wird. Laut VdEK / DCS wird dieser Wert künftig 1x Monat aktualisiert.

Das SG München stellt fest, dass Eingriffe in die Berufsfreiheit wie solche durch die Veröffentlichung von Transparenzberichten nur durch oder aufgrund eines Gesetz, also durch Rechtsverordnung oder, in mitgliedschaftlich strukturierten Körperschaften, durch Satzung erfolgen dürfen. Eine Regelung durch Vereinbarung wie in § 115 Abs. 1a S. 6 SGB XI lasse Art. 80 Grundgesetz aber nicht zu. Selbst wenn das so wäre, müsse der Gesetzgeber aber die wesentlichen Grundentscheidungen hinsichtlich der Kriterien und der Bewertungssystematik selbst regeln und könne das nicht vollständig der Selbstverwaltung überlassen. Diese verfassungsrechtliche Argumentation stellt nach unserer Auffassung dann auch die Basis der Vereinbarungen nach § 113 SGB XI in Frage, weil auch sie berufsregelnde Wirkung haben und damit in Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen.

Wir gehen davon aus, die Debatte wird durch die Entscheidung des SG München und spätestens durch die zu erwartende Beschwerdeentscheidung des LSG Bayern wieder an Fahrt gewinnen.

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Pawils
Referentin für Altenhilfe und Pflege

 

 

 

 

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pdf SG München. Pflegetransparenzbericht  (611.41 kB)


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