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OVG NRW: Heimrechtliche Anordnung zur Betriebsaufgabe bei umfangreichen Mängeln gerechtfertigt

FG StatPflegVers (200)

 

Das OVG NRW hatte einen Antrag auf Berufungszulassung in einem Streitverfahren abgelehnt, nachdem es auf Basis von § 19 Absatz 1 des Heimgesetzes in der „alten" Fassung eine Ordnungsverfügung (Untersagung des Betriebes) gegeben hatte. Das OVG NRW führt aus, dass es sich „um eine gebundene, also nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung" handelte...", wobei „letztlich die Gerichte über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu befinden haben." In einer sehr ausführlichen Würdigung dieser Tatbestandsvoraussetzungen wird gründlich auf die Anforderungsprofile in stationären Pflegeeinrichtungen Bezug genommen. Die insgesamt 43 Textseiten sollten nicht vom Lesen abschrecken: Es ist durchaus interessant, die Aussagen, nachvollziehen zu können, dass es sich bei den qualitativen Essentials im Kontext des SGB XI nach dem Rechtsverständnis um grundlegend wichtige Anforderungen handelt, die verpflichtend im Versorgungsauftrag einer Einrichtung ihren Niederschlag finden müssen. Die grundsätzliche Relevanz von Expertenstandards sowie die Funktion der Pflegedokumentation werden in einer Ausführlichkeit hervorgehoben, die schon Erstaunen hervorruft.

Für die vergleichende Betrachtung: § 19 Heimgesetz in der alten Fassung ist mit einer noch stärkeren Differenzierung der Bezüge zum Gesetzestext im Berliner Wohnteilhabegesetz als „§25" zu finden.

Ein wesentliches Fazit des Beschlusses: Im Falle einer Rechtsklärung über die Korrektheit erbrachter Pflegeleistungen ist ungeachtet der fachlich geführten kontroversen Diskussionen um überbordende Pflegedokumentationen und die Überbewertung der selben davon auszugehen, dass die Dokumentation aus rechtlicher Sicht eine geeignete „Faktenprüfung" ermöglicht und interpretatorische Spielräume kaum eingeräumt werden.

 

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pdf OVG NRW. Ablehnung Berufungszulassung. AZ 12 A 241/10 (231.35 kB) pdf

 

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