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§ 123 SGB XI – GKV-Empfehlungen zu gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 Abs. 3 SGB XI

Empfehlungen zu den gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und –strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 Abs. 3 SGB XI. Die Empfehlung ist am 18.11.2024 in Kraft getreten.

Der GKV-Spitzenverbandes hat auf der Grundlage von § 123 Abs. 3 SGB XI die Empfehlungen über die „Ziele, Inhalte und Voraussetzungen sowie die Fördermodalitäten der gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier“ am 04.11.2024 beschlossen. Die Empfehlung ist am 18.11.2024 in Kraft getreten.

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG - Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – PUEG) verabschiedet (Bundestag und Bundesrat Stand 16.06.23) ) u.a. § 123 SGB XI neu geregelt. Angesichts des demographischen Wandels und des Fachkräftemangels in der Pflege ist absehbar, dass vielerorts eine Anpassung der bestehenden pflegerischen Organisationsstrukturen – insbesondere in der Langzeitpflege – für eine adäquate, pflegerische Versorgung notwendig ist.

Im Zeitraum von 2025 bis 2028 stellen die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung für die Modellvorhaben nach § 123 SGB XI bis zu 30 Millionen Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Voraussetzung ist eine hälftige Kofinanzierung durch das jeweilige Bundesland und/oder durch die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft. Insgesamt stehen somit 60 Millionen Euro im Kalenderjahr zur Verfügung.

Wenn das Land Berlin die Ko-Finanzierung von rd. 1,5 Mio. sicherstellt, stehen insgesamt bis zu 12,2 Mio. Euro im Förderzeitraum für Modellprojekte zur Verfügung.

Durch die Förderung regionalspezifischer Modellvorhaben zur Entwicklung von Maßnahmen und Strukturen sollen Pflegebedürftige, Angehörige und vergleichbar Nahestehende unterstützt werden. Hierbei können auch präventive Maßnahmen einbezogen werden. Die innovativen Modellvorhaben sollen die Strukturen besonders im Hinblick auf eine intensivierte Unterstützung der häuslichen Pflege verbessern. Dabei sind die Situation der stationären Pflege und von anderen Wohnformen vor Ort und im Quartier zu berücksichtigen und unterschiedliche Pflege-, Wohn- und Lebenssituationen zu betrachten

Um diese Zielsetzung zu erreichen, können insbesondere die folgenden Maßnahmen Inhalt förderfähiger Modellvorhaben sein:

  • Erleichterung der Situation der Menschen mit Pflegebedarf, ihrer Angehörigen und Nahestehenden
  • Verbesserung des Zugangs zu Pflege- und Unterstützungsangeboten
  • Positive Beeinflussung der Pflegeprävalenz
  • Deckung des Fachkräftebedarfs und Aufbau ehrenamtlicher Strukturen
  • Unterstützung einer bedarfsgerechten integrierten Sozialplanung
  • Auf- und Ausbau sowie Stabilisierung von Unterstützungs- und Entlastungsstrukturen für Pflegearrangements
  • Entwicklung innovativer Konzepte zur Stärkung der gesellschaftlichen Solidarität
  • Digitale Vernetzung der Pflegeangebote

Die Förderung der Modellvorhaben ist auf maximal vier Jahre beschränkt. Der Förderzeitraum für Modellvorhaben beginnt frühestens am 01.01.2025 und endet spätestens am 31.12.2028.

 

Verknüpfte Artikel:

SGB XI - Kurzübersicht der Gesetzesänderungen ab dem 01.01.2024 durch Pflegeunterstützungs und -entlastungsgesetz (PUEG) und Pflegestudiumsstärkungsgesetz (PflStudStG) Stand 21.12.23

PUEG - Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – PUEG) verabschiedet (Bundestag und Bundesrat Stand 16.06.23)

Downloads für Mitglieder:

pdf 24 1104 GKV Empfehlungen Gemeinsame Modellvorhaben nach § 123 Abs. 3 SGB XI (153 KB)

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