Der Gesetzesentwurf zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) wurde am 20.01.2021 im Bundeskabinett beschlossen. Das dritte Digitalisierungsgesetz der Bundesregierung sieht die Erstattung digitaler Anwendungen in der Pflege, den Ausbau der Telemedizin, Verbesserungen in der Telematikinfrastruktur sowie die Bündelung verlässlicher Gesundheitsinformationen vor. Relevant für die Pflege sind unter anderem die neuen Regelungen zu digitalen Pflegeanwendungen (neu § 40a SGB XI). In diesem Zusammenhang wird ein neues Verfahren zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen (DiPAs) geschaffen. Die DiPAs sollen in einem entsprechenden Verzeichnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel geführt werden. Für Versicherte wird in diesem Zusammenhang ein Anspruch auf Versorgung mit pflegerischen Unterstützungsleistungen beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen geschaffen (§ 39a SGB XI). Außerdem erhalten Versicherte die Möglichkeit digitale Beratungsangebote der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI wahrzunehmen. Der Anspruch auf eine individuelle Präsenzberatung bleibt ungeachtet der Inanspruchnahme einer Beratung mit einer digitalen Anwendung bestehen (§ 7a Abs. 2 SGB XI). Für den Bereich der häuslichen Krankenpflege, außerklinischen Intensivpflege, der Soziotherapie, der Heil- und Hilfsmittel, der Betäubungsmittel und weiterer verschreibungspflichtiger Arzneimittel werden elektronische Verordnungen eingeführt bzw. ergänzende Regelungen getroffen. Die Gesellschaft für Telematik wird beauftragt hierfür die Voraussetzungen zu schaffen. Das Gesetz soll Mitte des Jahres in Kraft treten. |
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