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Masernschutzgesetz - Klärung weiterer Fragen durch das BMG (Stand 04.03.2020)

Der Paritätische Gesamtverband informiert:

Es konnten weitere Fragen zum Masernschutzgesetz mit dem BMG zu geklärt werden, insbesondere die Fragen, welche Einrichtungen und Angebote unter die Nachweispflicht fallen und welche nicht. Hier gilt wie folgt neu:

Von der Nachweispflicht betroffene Einrichtungen/Angebote

  • Angebote der Jugendsozialarbeit mit berufsorientierenden, berufsvorbereitendem oder berufsqualifizierendem Charakter in Werkstätten (u.a. Jugendwerkstätten, Produktionsschulen)

Diese Angebote sind analog der sonstigen Ausbildungseinrichtungen einzuordnen. Sie unterliegen der Nachweispflicht in Bezug auf die jungen Menschen als auch der dort tätigen Personen, wenn überwiegend minderjährige Personen dort betreut werden.

  • Angebote der Berufsvorbereitung, - orientierung, -ausbildung oder Ausbildungsbegleitung nach SGB II und SGB III

Diese Angebote sind analog der sonstigen Ausbildungseinrichtungen einzuordnen. Sie unterliegen der Nachweispflicht in Bezug auf die jungen Menschen als auch der dort tätigen Personen, wenn überwiegend minderjährige Personen dort betreut werden.

  • Über-Mittag-Betreuung an oder außerhalb von Schulen, sonstige Formen kontinuierlicher Betreuungsangebote nach der Schule, die nicht regulär dem SGB VIII unterliegen

Dies sind regelmäßige Angebote der Kinderbetreuung, die analog eines Schulhortes angelegt sind.
Die Nachweispflicht gilt sowohl für die Kinder als auch die dort tätigen Personen (auch regelmäßig tätige Ehrenamtliche/ehrenamtlich tätige Eltern).

  • Schulinternate

Es gilt die Nachweispflicht. Schüler*innen ohne Nachweis können auf Grund der Schulpflicht die Schule besuchen, müssen aber von der sonstigen Internatsbetreuung/Internatsunterbringung ausgeschlossen werden.

Von der Nachweispflicht nicht betroffene Einrichtungen/Angebote

  • Ambulante Angebote der Kinder- und Jugendhilfe/aufsuchende Hilfen
  • Ambulante Kinderpflegedienste
  • Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit
  • Angehörigen, die sich in der Wohnung des Kindertagespflegeangebotes aufhalten
  • Beratungsstellen (Erziehungsberatungsstellen, Familienberatungsstellen, Schwangerschaftsberatungsstellen etc.)
  • Bildungsangebote (Kurse, Trainings, Coachings etc.)
  • Familienbildungsstätten
  • Frauenhäuser
  • Jugendfreizeiteinrichtungen
  • Jugendherbergen
  • Mutter-Kind-Einrichtungen für wohnungslose Frauen
  • Pflegefamilien
  • Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
  • Tagesgruppe gemäß §32 SGB VIII

 

Weiterhin in Klärung durch das BMG (teilweise in Zusammenarbeit mit dem BMAS)

  • Hospize
  • Ambulante Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke Menschen (RPK)
  • Sozialpsychiatrischer Dienst
  • Sozialpädiatrische Zentren
  • Frühförderstellen
  • Autismusambulanzen
  • Heilpädagogische Familienhilfe
  • Ambulante medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker (ARS)
  • Ambulante und stationäre Einrichtungen für chronisch mehrfach beeinträchtigte Abhängigkeitskranker (CMA)
  • betreutes Jugendwohnen (WG, Einzelwohnen)


Außerdem konnten weitere unterschiedliche Aussagen vom BMG getroffen werden:

  • Die neuen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (Masernschutzgesetz) sind bundesgesetzliche Regelungen. Der Vollzug der Regelungen obliegt den Ländern. Hier kann es zu unterschiedlichen Interpretationen und Umsetzungen kommen. Rechtssicherheit ist letztlich nur über gerichtliche Entscheidungen zu erlangen.
  • Wenn ein Nachweis nicht bis zum 31.07.2021 vorliegt, muss eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen. Das Gesundheitsamt entscheidet über das weitere Verfahren vor Ort. Die Entscheidung, z.B. Betretens- oder Tätigkeitsverbot, wird auch von den konkreten Bedingungen vor Ort abhängen.
  • Die gesetzlich formulierte Nachweispflicht gegenüber der Leitung einer Einrichtung ermöglicht, dass die Aufgabe, die Nachweise zu kontrollieren und zu dokumentieren innerhalb einer Einrichtung delegiert werden kann. Die Letztverantwortung im Sinne der gesetzlichen Verpflichtung verbleibt jedoch bei der Leitung.
  • Der Nachweis der 1. Impfung muss mit Vollendung des 1. Lebensjahres erfolgen. Es muss auch der Nachweis der 2. Impfung nach Vollendung des 2. Lebensjahres geleistet werden. Die Leitung der Einrichtung hat sich den Nachweis der 1. Impfung (wenn das Kind ungeimpft mit unter einem Jahr in die Betreuung gekommen ist) und die 2. Impfung auf „Wiedervorlage“ zu legen und diesen proaktiv einzuholen bzw. das Fehlen des Nachweises an das Gesundheitsamt zu melden. Ein Immunitätsnachweis bzw. Titer-Bestimmung nach der 1. Impfung eines Kindes genügt als Nachweis nicht, da diese häufig fehlerhaft sind. Es ist auf die 2. Impfung hinzuwirken.
  • Eine Titer-Bestimmung muss in der Regel selbst bezahlt werden, die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten hierfür nicht.
  • Ein ärztliches Zeugnis unterliegt keinem vorgegebenen Formerfordernis, insbesondere nicht den Anforderungen an eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 2 IfSG. Es muss sich jedoch um das Zeugnis eines kassenärztlich zugelassenen Arztes handeln, welches in jedem Fall mit der Unterschrift des Arztes zu versehen ist, am besten auch mit dessen (Praxis-)Stempel. Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokumentes sollte sich an das Gesundheitsamt gewendet werden.

Alle neuen Informationen stehen auch online schon aktualisiert zur Verfügung: http://www.der-paritaetische.de/schwerpunkt/masernschutzgesetz/

 

 

Verknüpfte Artikel:

Masernschutzgesetz - Informationen des Paritätischen Gesamtverbandes

Masernschutzgesetz - FAQ vom BMG

 


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