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Familienpflegezeitgesetz / Pflegezeitgesetz: Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 ist am 01.01.2015 in Kraft getreten

Es entwickelt das Familienpflegezeitgesetz sowie das Pflegezeitgesetz weiter und räumt in Betrieben mit mindestens 25 Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit (bis maximal 24 Monate) ein. In dieser Zeit kann die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduziert und stattdessen ein zinsloses staatliches Darlehen in Anspruch genommen werden.

Ferner wird die bis zu zehn Tage dauernde Arbeitsverhinderung für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation mit einem Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI gekoppelt.

Verknüpfte Artikel:

Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Familienpflegezeitgesetz -Paritätische Position und "Gegenkonzept"

Familienpflegezeitgesetz

Pflegezeitgesetz

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