FG stationär
Inkontinenzhilfsmittelversorgung Probleme mit der Inkontinenzhilfsmittelversorgung von Heimbewohnern sind wiederkehrend zu registrieren. Die Problemdichte ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Der AK Pflegesatz beim Paritätischen Gesamtverband hatte sich mit aktuellen Entwicklungen auseinandergesetzt und angeregt, das Thema „Regionalitätsprinzip" gesetzlich zu implementieren, weil die Rahmenbedingungen von Kassenart zu Kassenart keineswegs einheitlich sind und die jeweiligen originären Leistungsträger von ihrem Dienstsitz aus die Gültigkeit entsprechender Rahmenvereinbarungen auch in andere Bundesländer transferiert sehen wollen. Angesichts der - zumindest für Berlin - noch bestehenden Situation, dass es recht unterschiedliche Ausgangsbedingungen für die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Inkontinenzmittelversorgung gibt, werden legislative Festschreibungen, wonach die Pauschalvereinbarungen dem Grunde nach erst hoffähig gemacht würden, nicht unbedingt nützlich. Dies wurde gegenüber dem Paritätischen Gesamtverband auch so übermittelt. Die Tatsache, dass die Mühen einer Einrichtung durch die Leistungsträger vergütet werden, ändert nichts an dem Umstand, dass die Leistungen im Wesentlichen von den Beschäftigten erbracht werden, die Leistungen für die Bewohner erbringen sollen. Dass sich die Leistungsträger bei der Hilfsmittelversorgung dann der Einrichtungen doch bedienen, um durch Ausschreibungen jeweils sehr günstige Lieferbedingungen auszuhandeln, die dann zu arbeitsorganisatorischen Belastungen vor Ort in der Einrichtung führen, kann insofern nicht befriedigen. Die Versorgungssicherheit für den einzelnen Leistungsberechtigten sollte grundsätzlich immer im Vordergrund stehen. Die Paritätischen Überlegungen und der hierzu von Berlin aus geführte „Gegenvorschlag", die Hilfsmittelversorgung auch unter dem Aspekt der „Entbürokratisierung" zu verstehen, ist für die Paritätischen Mitgliedsorganisationen nebenstehend abrufbar hinterlegt.
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Inkontinenzpauschale, LGS Parität - August 2011 (53.71 kB)
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P GV mit Überlegungen zu einer Gesetzesinitiative zu § 127 Abs. 2 a SGB V...
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