FG StatPflegVers (189)
Der Paritätische Gesamtverband zum aktuellen Stand des Gesetzesvorhabens:
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 09.06.2011 hat der Bundestag in erster Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz) (Bundestagsdrucksache 17/6000 - im Internet unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706000.pdf eingestellt) beraten. Der Gesetzentwurf sieht weiterhin vor, das Berufstätige ihre wöchentliche Arbeitszeit maximal zwei Jahre lang auf einen Mindestumfang von 15 Stunden reduzieren können, um Angehörige zu pflegen. Die Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten während dieser Familienpflegezeit das Gehalt um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Gehalt und dem sich durch die Arbeitszeitreduzierung ergebenden geringeren Gehalt aufstocken, sollen dies durch ein zinsloses Bundesdarlehen finanzieren können. Der Beschäftigte muss zum Ausgleich nach der Familienpflegezeit so lange Vollzeit zum geringeren Gehalt arbeiten, bis dieses Darlehen abbezahlt ist. Das mögliche Ausfallrisiko für den Arbeitgeber im Fall eines Todes des Arbeitnehmers oder der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist durch eine Familienpflegezeitversicherung abgedeckt sein. Einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, wie er vom Paritätischen gefordert wird, sieht der Gesetzentwurf weiterhin nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Zentgraff Referentin für Altenhilfe und Pflege __________________________________ Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.
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Familienpflegezeitgesetz im Bundesrat beraten
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Gesetzentwurf Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Drucksache 17/6000 (211.99 kB)
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