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"Neuer" Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz)

FG stationär + FG ÄM

Der Paritätische Gesamtverband:

Sehr geehrte Damen und Herren,
als nebenstehenden Download übersenden wir Ihnen den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz), der uns mit Schreiben vom 25.02.2011 durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zugesandt wurde.
... (es) lag seit Oktober 2010 ein inoffizieller Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz) vor. Diesen und den Entwurf einer PARITÄTISCHEN Stellungnahme, die am 21.01.2011 vom Vorstand genehmigt wurde, haben wir Ihnen mit Mail vom 16.02.2011 übersandt (nebenstehend: Artikel vom 17. 02. 2011!)
Der nun vorliegende Referentenentwurf weicht von dem oben benannten Arbeitsentwurf ab. Dies bezieht sich insbesondere auf folgende Regelungen:
Pflegende Angehörige (Beschäftigte) können auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (Arbeitsentwurf sah Rechtsanspruch vor!) Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Diese sieht die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden (Arbeitsentwurf sah Reduzierung auf bis zur Hälfte der Arbeitszeit vor) für die Dauer von längsten 24 Monaten vor. Gleichzeitig wird das Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber aufgestockt. Die Entgeltaufstockung muss zu Lasten eines Wertguthabens erfolgen. Das Auffüllen des Wertguthabens durch die Beschäftigten nach Beendigung der Familienpflegezeit erfolgt in der sogenannten Nachpflegephase. Zur Refinanzierung der Entgeltaufstockung werden als wesentliche Eckpunkte formuliert:
1.
Zinslose Refinanzierung einer Gehaltsaufstockung des Arbeitgebers (staatliche Förderung) während der Familienpflegezeit durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
2.
Des weiteren muss eine Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen werden. Diese kann nunmehr durch den Beschäftigten oder den Arbeitgeber auf die Person der oder des Beschäftigten erfolgen.
3.
Erlass der Rückzahlungsforderung bzw. Übernahme der Ratenzahlungen gegenüber dem Arbeitgeber, sofern ein Ausgleich weder durch den Beschäftigten noch von der Familienpflegeversicherung erlangt wird.
Der Gesetzentwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt. Wir haben Gelegenheit bis zum 10.03.2011 gegenüber dem BMFSFJ eine Stellungnahme abzugeben (vgl. Entwurfsfassung aus dem November 2010!)
Wir bitten daher um Ihre Rückmeldungen zum Referentenentwurf bis zum 08.03.2011, um unserer Stellungnahme entsprechend anpassen zu können.

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Pawils
Referentin für Altenhilfe und Pflege

 

 

 

verknüpfte Artikel:

Familienpflegezeitgesetz. Aktueller Sachstand

 

Downloads:

pdf

 

Downloads für Mitglieder:

pdf Referentenentwurf ... eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, 24. 02. 11 (161.55 kB)

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