Der Paritätische Gesamtverband informiert über das Ergebnis einer Sachstandsklärung, die wegen einer eigenwilligen Interpretation eines Leistungsträgers in Mecklenburg-Vorpommern erfolgte: Sehr geehrte Damen und Herren, in Mecklenburg-Vorpommern vertrat die AOK Mecklenburg-Vorpommern die Rechtsauffassung, dass der Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf nach § 45b SGB XI dahingehend eingeschränkt sei, dass die Kosten für in Anspruch genommene Betreuungsleistungen nur dann übernommen werden könnten, wenn der/die Antragsteller/Antragstellerin neben dem Pflegedienst von einer privaten Pflegeperson gepflegt wird. Der ABVP hatte hierzu mit Schreiben vom 03.06.2009 das Bundesministerium für Gesundheit angeschrieben und um Klärung des Sachverhaltes gebeten. Mit Schreiben vom 29.06.2009 hat sich das BMG diesbezüglich positioniert und klar gestellt, dass zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI auch Menschen zustehen, die keine pflegenden Angehörigen oder andere Pflegepersonen haben. Als Download erhalten Sie das Schreiben des BMG vom 29.06.2009 zu Ihrer Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Ute Zentgraff Referentin Altenhilfe und Pflege |
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BMG-Schreiben - § 45 b SGB XI - Zusätzliche Betreuungsleistungen vom 29. 06. 09
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Selbstverständlich.- Leistungen des § 45 b SGB XI auch für Pflegebedürftige ohne Angehörige
- Kategorie: P6b Arbeitshilfen Alter&Pflege
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