Zur breit geführten Diskussion über die rechtliche Zulässigkeit von Fixierungen übermittelt der Paritätische Gesamtverband eine Information mit eher arbeitspraktischen Bezügen. Ebenfalls beigefügt: Ein Rundschreiben des GKV zum Thema "Vorkommnisse im Zusammenhang mit Bauchgurt-Fixiersystemen"
Sehr geehrte Damen und Herren, anlässlich eines aktuellen Schreibens des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zum Thema "Freiheitsentziehende Maßnahmen" (FeM) sowie einem entsprechenden Beitrag im ZDF (Autor: Jens Hahne) möchten wir Sie gerne zu diesem Thema informieren: Grundsätzliches: Da FeM einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung und Selbständigkeit eines Pflegebedürftigen darstellen, sind sie grundsätzlich immer auf ein Mindestmaß zu beschränken. Sie dienen ausschließlich dem Zweck, den Pflegebedürftigen zu schützen; ein Einsatz von FeM zur Erleichterung bei der Pflege ist deshalb nicht zulässig. FeM können nicht gänzlich vermieden werden, sie können jedoch entscheidend reduziert werden, wenn bei allen Beteiligten das Bewusstsein für den schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen geschärft und alternative Handlungsweisen diskutiert werden (siehe hierzu z. B. das Projekt "Redufix": http://www.redufix.de/cms/website.php?id=/de/index.html). Rechtliche Grundlagen: Eine FeM ist aufgrund der o. g. Gründe nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wie z. B. bei Selbstgefährdung, es gelten - wie bei der Unterbringung - die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Grundsätzlich benötigt die Heimleitung für eine FeM die vorherige Genehmigung des Betreuers bzw. Bevollmächtigten. Dieser wiederum muss eine solche Maßnahme vorab von dem entsprechenden Betreuungsgericht genehmigen lassen. Im Falle, dass es noch keinen Betreuer oder Bevollmächtigten gibt, muss sich die Einrichtung direkt an das Gericht wenden (§ 1846 BGB). Bei Gefahr im Verzug, d. h. wenn schnell gehandelt werden muss, kann das Personal die Maßnahme sofort einleiten, muss sich aber unverzüglich im Anschluss an die Maßnahme um die Genehmigung bemühen, spätestens am nächsten Tag (§ 34 StGB). Das Gericht darf eine FeM genehmigen, falls eine der beiden folgenden Voraussetzungen vorliegt (§ 1906 Abs. 4 BGB): Weder der Betreuer noch der Bevollmächtigte noch das Gericht dürfen der Einrichtung pauschal das Recht übertragen, Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen zu ergreifen. Dies bedeutet, dass für jede einzelne Maßnahme sowohl eine ausdrückliche Zustimmung des Betreuers bzw. Bevollmächtigten als auch eine ausdrückliche Genehmigung des Gerichts erforderlich sind. Wenn es sich um immer die gleiche Maßnahme aus immer dem gleichen Grund handelt, reicht allerdings eine einmalige Genehmigung. Aktuelles zum Thema FeM: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) warnt in einem aktuellen Schreiben vor Bauchgurten zur Patientenfixierung, da sie das Wohl des Patienten bzw. des Pflegebedürftigen erheblich gefährden können, indem sie sich von der Taille aus kopfaufwärts verlagern. Zu Ihrer Kenntnis haben wir Ihnen das aktuelle sowie ein älteres Schreiben des BfArM zum Thema FeM dieser E-Mail beigefügt. Ebenfalls auf die potentielle Verlagerung des Gurtes kopfaufwärts bezieht sich auch ein Beitrag des ZDF, welchen Sie hier abrufen können. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Sabrina Weiss und Anne Idler |
verknüpfte Artikel: Veröffentlichung: Positionierung des BdB zu den BGH-Beschlüssen zur Zwangsbehandlung
Downloads: pdf BfArM - Empfehlungen zu Bauchgurt-Fixierungssystemen (64.72 kB) pdf BfArM - Info zu Fixierungssystemen (39.23 kB) pdf BfArM - Infos zu Bauchgurt-Fixierungssystemen (64.72 kB) pdf GKV-RS Anwendung Bauchgurt-Fixiersysteme (105.76 kB) Downloads für Mitglieder:
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