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G-BA. Richtlinie für Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V

FG stat.


G-BA. Richtlinie für Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V (Heilkundeübertragung) am 20.10.2011 beschlossen

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. Oktober 2011 eine Richtlinie für Modellvorhaben zur Übertragung von Heilkunde auf Angehörige der Kranken- und Altenpflegeberufe beschlossen und der Öffentlichkeit im Rahmen einer Pressekonferenz vorgestellt. Damit hat er nach eigener Aussage die Voraussetzungen für die Umsetzung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c Satz 3 SGB V geschaffen. Gesetzliche Krankenkassen und Leistungserbringer könnten nunmehr im Rahmen von Modellvorhaben bei ärztlichen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf Angehörige der Kranken- und Altenpflegeberufe erproben.

Die neue Richtlinie beinhaltet die Grundlagen der Übertragung von Heilkunde auf Berufsangehörige der Alten- und Krankenpflege sowie Inhalt und Umfang der selbständigen Ausübung der Heilkunde. Beispiele für eine solche „selbständige Ausübung von Heilkunde" sind etwa spezifische Infusionstherapien, Wund- oder Schmerztherapie durch Kranken- und Altenpflegerinnen und -pfleger. Diagnose, deren Überprüfung sowie die Indikationsstellung liegen weiterhin in ärztlicher Verantwortung. Die auf dieser Grundlage durchzuführenden Behandlungsmaßnahmen sollen in Modellvorhaben unter Verantwortung von ergänzend qualifizierten Angehörigen der Pflegeberufe erfolgen.

An der Erarbeitung des Beschlusses waren neben den Trägern des G-BA (DKG, KBV, KZBV, GKV-SV) und den Patientenvertretungsorganisationen auch die Bundesärztekammer (BÄK) und Vertreterinnen und Vertreter der Pflegeberufe als Sachverständige beteiligt. Darüber hinaus hatten vier weitere Verbände nach Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens im März 2011 ihre Vorschläge zur Richtlinie eingebracht. Wann, ob und in welchem Umfang die Modellvorhaben nun praktisch umgesetzt werden, liegt nach Aussage des G-BA nun in der Verantwortung der gesetzlichen Krankenkassen und Leistungserbringer.

Der G-BA war mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz im Jahr 2008 durch den Gesetzgeber beauftragt worden, in einer Richtlinie die Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten auf Angehörige der Alten- und Krankenpflegeberufe im Rahmen von Modellvorhaben zu regeln (§ 63 Abs. 3c SGB V).

Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, sofern keine Beanstandungen durch das BMG vorliegen.

Der Beschlusstext sowie die tragenden Gründe zu dem Beschluss sollen nach Aussage des G-BA in Kürze auf der Internetseite http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-unterausschuss/3/ veröffentlicht werden. Die Pressemeldung des G-BA ist nebenstehend abrufbar hinterlegt.

Mit freundlichen Grüßen
Ute Zentgraff
Referentin für Altenhilfe und Pflege


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