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Fachinfo: MiLOV4 - Mindestlohnanpassungsverordnung und Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zur Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung (Aktualisiert am 20.11.2023)

Aktualisierung vom 20.11.23:

Das Bundeskabinett hat am 15. November die von Bundesminister Hubertus Heil vorgelegte Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit wird der allgemeine gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 zunächst auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde angehoben. In einem weiteren Schritt steigt er zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde.

Die Verordnung zur Anhebung des Mindestlohns setzt den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023 rechtsverbindlich um.  Die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Weitere Informationen unter: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2023/kabinett-beschliesst-vierte-mindestlohnanpassungsverordnung.html

 

 

 

Der Paritätische Gesamtverband informiert über die Stellungnahme zum Entwurf der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 20. Oktober 2023:

 

Seit dem 1.10.2022 gilt ein Mindestlohn in Höhe von 12 Euro. Die aktuell geplante Erhöhung des Mindestlohns sieht ab dem 1.1.2024 12,41 Euro brutto je Zeitstunde und ab dem 1.1.2025 12,82 Euro brutto je Zeitstunde vor. Der Paritätische Gesamtverband hat eine Stellungnahme zum Entwurf der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLOV4) abgegeben.

Der Paritätische hatte die Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015 wie auch die zuletzt erfolgte Anhebung auf 12 Euro befürwortet. Leittragender Gedanke war dabei, der Ausbreitung des Niedriglohnsektors und den damit einhergehenden negativen Folgen für die Dynamik der Einkommens- und Altersarmut entgegenzuwirken. Die aktuell geplante Erhöhung des Mindestlohns sieht ab dem 1.1.2024  12,41 Euro brutto je Zeitstunde und ab dem 1.1.2025 12,82 Euro brutto je Zeitstunde vor. 

Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf einen angemessen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Im Rahmen seiner Armutsberichterstattung hat der Verband regelmäßig auf das sozialpolitische Problem von Armut trotz Erwerbsarbeit hingewiesen. So dokumentiert der aktuelle Armutsbericht (Paritätischer Gesamtverband 2022, S. 11f.) eine wachsende Armutsbetroffenheit von Erwerbstätigen. Nach unseren Befunden lag die Armutsquote von Erwerbstätigen 2021 bei 8,9 Prozent, zum Teil bedingt durch die Corona-Pandemie und damit einhergehende Kurzarbeit. Der Paritätische hat seit Jahren als eine zentrale Maßnahme gegen Erwerbsarmut die Einführung und Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns auf ein armutsvermeidendes Niveau gefordert. Der gesetzliche Mindestlohn war bereits bei seiner Einführung im Jahr 2015 mit damals 8,50 Euro zu niedrig bemessen. Im Rahmen der Tätigkeit der Mindestlohnkommission ist der Mindestlohn nur geringfügig angehoben worden.

Der Paritätische Gesamtverband hat vor diesem Hintergrund bereits die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro zum 1. Oktober 2022 als dringend notwendigen und längst überfälligen Schritt ausdrücklich begrüßt. Gegenüber dem Rechtsstand vom ersten Halbjahr 2021 ist dies eine Steigerung von 25 Prozent für die Menschen mit den geringsten Einkommen. Schätzungsweise 6 Mio. Beschäftigte profitierten von der letzten Anhebung auf 12 Euro. Dies ist ein erheblicher sozialpolitischer Erfolg, der sich als steigende Kaufkraft auch positiv auf die wirtschaftliche Entwicklung insgesamt auswirkt.

Der gesetzliche Mindestlohn sollte nach Ansicht des Paritätischen zumindest so ausgestaltet sein, dass eine in Vollzeit beschäftigte Person nicht in Einkommensarmut leben oder ergänzende Leistungen der Grundsicherung zur Deckung der Bedarfe in Anspruch nehmen muss. Dies ist aus Gründen der Fairness und zur Vermeidung von Verwerfungen im Verhältnis von Wirtschaft und Sozialstaat geboten. Ein Mindestlohn in Höhe von 12 Euro/Stunde erfüllt diese normativen Minimalstandards: Mit einer Vollzeitbeschäftigung (38 Stunden) verdient eine beschäftigte Person 1.980 Euro monatlich und 1.453 Euro netto; Wohngeld kommt ergänzend hinzu. Damit liegt das Nettoeinkommen deutlich über der Armutsschwelle (2021: 1.148 Euro). Der Netto-lohn liegt zudem etwa 500 Euro oberhalb des durchschnittlichen Bedarfs im SGB II (957 Euro) (Zahlen nach Johannes Steffen, www.portal-sozialpolitik.de).

Es ist jedoch kritisch zu bewerten, dass dieser sozialpolitisch gewünschte positive Einkommenseffekt mit der nunmehr geplanten Erhöhung systematisch geringer wird, da die Inflation oberhalb der Anpassungen des Mindestlohns liegen. So entspricht die Steigerung des Mindestlohns auf 12,41 zum 1.1.2024 3,42 Prozent und 3,3 Prozent im Jahr 2025. Die Verbraucherpreise sind im vergangenen Jahr jedoch um 7,9 Prozent gestiegen (Statistisches Bundesamt 2023). In diesem Zusammenhang ist zudem kritisch zu bewerten, dass zur Grundlage der kommenden Erhöhung des Mindestlohnes der frühere Mindestlohn in Höhe von 10,45 Euro gelegt wurde und nicht der aktuell geltende Mindestlohn von 12 Euro. Insofern gibt es aus sozialpolitischer Perspektive einen erkennbaren Bedarf zu weiteren Anhebungen des gesetzlichen Mindestlohns.

Hinzu kommt, dass der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 12,41 Euro (1.1.2024) bzw. 12,82 Euro (1.1.2025) Euro allein immer noch zu niedrig ist, um Arbeitnehmer*innen vor Altersarmut zu schützen. Auch nach 45 Jahren einer Vollzeitbeschäftigung reichen die rentenrechtlichen Anwartschaften nicht um eine Altersrente zu erreichen, die oberhalb der Altersgrundsicherung liegt. Angesichts dessen fordert der Paritätische Gesamtverband eine Erhöhung des Mindestlohns auf 14 Euro.

Jüngere rentenpolitische Reformen wie die Einführung einer Grundrente zielen auf die Vermeidung von Altersarmut für langjährig Beschäftigte im Niedriglohnbereich. Inwieweit der kombinierte Effekt ausreicht, um Altersarmut für langjährig Beschäftigte zu vermeiden, ist derzeit offen.

Fraglich ist zudem, ob der bestehende Fortschreibungsmechanismus des Mindestlohns unverändert fortbestehen sollte. Das bestehende Procedere der Mindestlohn-kommission hat erst dazu geführt, dass ein gesetzlicher Mechanismus nötig wird, um grundlegenden Gerechtigkeitsanforderungen Genüge zu tragen. Der Paritätische regt daher an, dass die Mindestlohnkommission im Rahmen ihrer Prüfungen und Gesamtabwägungen die Vermeidung von Altersarmut bei langjähriger Beschäftigung als Kriterium aufnimmt und mit beachtet.

Die vollständige Position ist in den Downloads hinterlegt.

 

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Downloads für Mitglieder:

  pdf 2023 10 Stellungnahme Paritaetischer Gesamtverband (30 KB)

 

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