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SGB XI - Urteilsgründe zum BSG Urteil vom 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R zu "Schiedsstelle / Wagniszuschlag"

Die Urteilsgründe der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26.09.2019, Az.  B 3 P 1/18 R zum Wagniszuschlag ist nebenstehend als Download hinterlegt. Nach erster Durchsicht erscheint das Urteil wenig erhellend. Bei der Feststellung, es sei bei der Angemessenheitsprüfung der Pflegesätze zwingend ein externer Vergleich durchzuführen, geht das BSG nicht darauf ein, dass die Personalkosten keinem externen Vergleich zugänglich sind bzw. was dies für die Entlohnung des Personals bedeutet. Auch der Hinweis, dass die Schiedsstelle den Grundsatz der Beitragsstabilität zu achten habe ist relativ, wenn das BSG annimmt, dass hohe Eigenanteile langfristig zwingend zu steigenden Beiträgen führen würden. Die Annahme, dass ein Gewinnzuschlag auf den Umsatz aus Unterkunft und Verpflegung nicht möglich sei, wird damit begründet, dass diese Kosten von den Pflegebedürftigen selbst zu tragen sind. Obwohl die Vergütung für Unterkunft und Verpflegung nach dem Gesetz angemessen sein müssen und das BSG für die Angemessenheitsprüfung der Pflegesätze einen externen Vergleich vorsieht, wird hier jeder externe Vergleich, eine Orientierung an Marktpreisen und ein Gewinnzuschlag abgelehnt. Ohne geeignete Quellenangaben des BSG seien lediglich auf die prospektiven Gestehungskosten abzustellen. Auf Verlustrisiken der Einrichtungen in diesem Segment wird nicht eingegangen. Insgesamt ist durchaus festzustellen, dass das Urteil allein von der Absicht getragen zu sein scheint, die Eigenanteile der Pflegebedürftigen gering zu halten.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_09_26_B_03_P_01_18_R.html

Pressemitteilung des Bundessozialgerichts zum Urteil  zur Festsetzung eines pauschalen Wagniszuschlages durch die Schiedsstelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019_43.html


 
 

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Downloads für Mitglieder:

pdf BSG Urteil Wagniszuschlag 2019 09 26 B 03 P 01 18 R (431 KB)

 

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