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HPG/§132g SGB V - BAGFW Handreichung zur Umsetzung der Vereinbarung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase gemäß § 132g Abs. 3 SGB V

 

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW) hat eine Handreichung zur Umsetzung der Vereinbarung über Inhalte und Anforderungen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase gemäß § 132g Abs. 3 SGB V veröffentlicht.

Die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase gemäß § 132g SGB V wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland geschaffen. Orientiert an der individuellen Situation der Leistungsberechtigten ist ein Beratungsangebot etabliert worden, das den Willen der Leistungsberechtigten in den Mittelpunkt der medizinisch-pflegerischen Versorgung und Betreuung am Lebensende stellt.

Die Vereinbarung zur gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g SGB V wurde zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Vereinigungen der Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung geschlossen. Sie regelt die Zielsetzung der Leistung, den anspruchsberechtigten Personenkreis, die Qualifikation der Berater/-in sowie die Anforderungen, die Organisation, Dokumentation und die Finanzierung der Leistung für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 43 SGB XI und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XII

 

 

 

Verknüpfte Artikel:

HPG/§132g SGB V - Vereinbarungstext zur gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g SGB V ...

HPG - Stellungnahmeverfahren zum Entwurf einer Rahmenvereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V (Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase) ...

KPG-Abschlussbericht zum Pilotprojekt „Gesundheitliche Versorgungsplanung am Lebensende in stationären Pflegeeinrichtungen“

 

Downloads:

pdf 2018 04 20 BAGFW Handreichung § 132g Abs 3 SGB V final (172 KB)

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