Mit dem am 01.11.2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze hat der GKV-Spitzenverband gemäß § 17 Abs. 1b SGB XI den Auftrag erhalten, unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS) Richtlinien zur Feststellung des Zeitanteils, für den die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 SGB XI und der häuslichen Krankenhilfe nach § 37 Abs. 2 SGB V beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat, zu erlassen. Anhand von Pauschalwerten, die auf der Auswertung von Bestandsfällen beruhen, wird ein relativ unkompliziertes Verfahren eingeführt.
Für Mitgliedsorganisationen sind die abgestimmte BAGFW-Stellungnahme zum Entwurf der Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Kostenabgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben (Kostenabgrenzungs-Richtlinien) nach § 17 Abs. 1b SGB XI und weitere Informationen als Download hinterlegt. Grundsätzlich wird die Richtlinie von der BAGFW begrüßt. Die zeitbezogene Abgrenzung kann allerdings nur eine Zwischenlösung sein, da der Rückgriff auf Zeitanteile zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff im Widerspruch steht. Die BAGFW fordert daher, mittelfristig für den hier genannten Personenkreis eine pflegefachliche wissenschaftlich fundierte Lösung aus dem NBA zu entwickeln.
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