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PSG IIb - Kostenabgrenzungs-Richtlinie nach § 17 SGB XI - Entwurf GKV-Richtlinien "Kostenabgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen mit besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen"

Mit dem am 01.11.2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze hat der GKV-Spitzenverband gemäß § 17 Abs. 1b SGB XI den Auftrag erhalten, unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS) Richtlinien zur Feststellung des Zeitanteils, für den die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 SGB XI und der häuslichen Krankenhilfe nach § 37 Abs. 2 SGB V beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat, zu erlassen. Anhand von Pauschalwerten, die auf der Auswertung von Bestandsfällen beruhen, wird ein relativ unkompliziertes Verfahren eingeführt.

Für Mitgliedsorganisationen sind die abgestimmte BAGFW-Stellungnahme zum Entwurf der Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Kostenabgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben (Kostenabgrenzungs-Richtlinien) nach § 17 Abs. 1b SGB XI und weitere Informationen als Download hinterlegt.  Grundsätzlich wird die Richtlinie von der BAGFW begrüßt. Die zeitbezogene Abgrenzung kann allerdings nur eine Zwischenlösung sein, da der Rückgriff auf Zeitanteile zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff im Widerspruch steht. Die BAGFW fordert daher, mittelfristig für den hier genannten Personenkreis eine pflegefachliche wissenschaftlich fundierte Lösung aus dem NBA zu entwickeln.

Hintergrund: Die Rechtsgrundlage zum Richtlinienerlass ( § 17 Abs. 1b SGB XI) geht auf das am 01.11.2016 in Kraft getretene Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze zurück.  Dabei geht es um die Abgrenzung der Kosten zwischen SGB V und SGB XI ab dem 01.01.2017, da der Zeitaufwand ab dem 01.01.2017 im Rahmen der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht mehr festgestellt wird und die Gutachten künftig nicht mehr für eine zeitbezogene Aufteilung der Kostenträgerschaft herangezogen werden können.

 

Verknüpfte Artikel:

PSG IIb - Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Transplantationsregisters

Downloads:

 

Downloads für Mitglieder:

pdf 2016 12 Stellungnahme Kostenabgrenzungs Richtlinien (76 KB)

spreadsheet 2016 Datenerhebung Pauschalmodell Kostenabgrenzung Intensivpflege und Verteilung PG (88 KB)

document 2016 11 23 Kostenabgrenzungs Rie Li E (56 KB)

 

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