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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG)

Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem Paritätischen Gesamtverband den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) zugestellt. Der Referentenentwurf mit Stand vom 23.03.2015 ist für Mitgliedsorganisationen nebenstehend hinterlegt und knüpft an das Eckpunktepapier zur Hospiz- und Palliativversorgung des Bundesgesundheitsministers Gröhe - allgemeine Palliativ-/Hospizversorgung und Maßnahmen für stationäre Pflegeeinrichtungen von Ende November 2014 an (vgl. u.a. nebenstehend verlinkten Artikel).

Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dem Vorhaben, die allgemeine Hospiz- und Palliativarbeit auszubauen. Ein zentrales Element liegt für den Gesetzgeber in der zusätzlichen Vergütung ärztlicher Koordination der palliativmedizinischen Versorgung (§ 87 SGB V). Krankenhäuser sollen die Palliativversorgung einfacher ausbauen können als bisher. Vor allem soll dem Referentenentwurf nach die palliative Versorgung durch Pflegeeinrichtungen ausgebaut werden:

Wesentliche Punkte sind u.a.:

  • § 28 SGB XI & § 75 SGB XI / Die Grundsätze der Leistungsarten und die Inhalte der Pflegeleistungen im Rahmenvertrag werden um die „Sterbebegleitung“ in der Pflege erweitert.
  • § 114 & § 115 SGB XI / Hinweispflichten vollstationärer Einrichtungen sollen sich um Angaben zur Zusammenarbeit mit Hospiz- und Palliativnetzen erweitern, die dann auch veröffentlicht werden.    
  • § 39a SGB V / Hospize: Für Erwachsene sollen die Krankenkassen künftig 95 % statt 90 % der Kosten übernehmen. Der Mindestzuschuss soll auf 255,15 € pro Tag und Patient steigen.
  • § 39b SGB V / Beratung: Es soll analog der Pflegeberatung gem. § 7a SGB XI eine spezielle Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen eingeführt werden.  
  • § 92 Abs. 7 SGB V / Die HKP-Richtlinien sollen um „Näheres“ zur allgemeinen ambulanten Palliativversorgung erweitert werden.
  • § 119b SGB V / Die Regelungen der Kooperationsbildung für die ärztliche Versorgung im Heim sollen weiter manifestiert werden.
  • § 132d SGB V / Für die SAPV soll eine Schiedsstellenlösung eingeführt werden.    
  • § 132f SGB V / Die ganzheitliche Versorgungsplanung zum Lebensende soll in Pflegeheimen als „erweitertes Leistungsspektrum“ eingeführt werden.

Der Paritätische Gesamtverband hat die Möglichkeit, kurzfristig bis zum 08.04.2015 eine schriftliche Stellungnahme zu dem Gesetzesvorhaben abzugeben. Aufgrund der kurzen Frist und der Feiertage werden Hinweise zu diesem Entwurf zur Berücksichtigung in der Stellungnahme bis zum 02.04.2015 an das Referat erbeten.

verknüpfte Artikel:

 Eckpunktepapier zur Hospiz- und Palliativversorgung des Bundesgesundheitsministers - allgemeine Palliativ-/Hospizversorgung und Maßnahmen für stationäre Pflegeeinrichtungen

nachrichtlich:

BAGFW Positionspapier zur Allgemeinen (Ambulanten) Palliativversorgung (APV/AAPV)

 

AG § 75 SGB XI – Vorabinformation zur Verhandlung am 11.03.2015, u.a. § 87b SGB XI in der Kurzzeit- und Tagespflege sowie Fortbildung Sterbebegleitung

 

Fachgruppe StatPflegVers: Protokoll der FG-Sitzung vom 10.03.2015 einschließlich Anlagen

 

 

Downloads:

 

 

Downloads für Mitglieder:

  pdf  Versand Referententwurf 23 März 2015

 

 

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