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Überarbeitete Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zusätzliche Betreuungskräfte vom BMG genehmigt

Der GKV-Spitzenverband hat nun die am 04.06.2013 durch das BMG genehmigten „Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-Rl) vom 19. August 2008 in der Fassung vom 6. Mai 2013“ auf seiner Internetseite veröffentlich (s. Anlage)

Zum Hintergrund:

Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurden die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderung oder psychischen Erkrankungen ausgeweitet. Eingeführt wurde u. a., dass Pflegeheime für Personen, die einen erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf im Sinne des § 45a SGB XI aufweisen, zur Betreuung und Aktivierung zusätzliche Betreuungskräfte einstellen können und dies durch leistungsgerechte Zuschläge nach § 87b SGB XI honoriert wird.

Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz besteht seit 2013 auch für teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege) die Möglichkeit, zusätzliche Betreuungskräfte mit entsprechender Refinanzierung durch die Pflegekassen einzusetzen. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es u. a., Betroffene in enger Kooperation mit den Pflegekräften bei alltäglichen Aktivitäten wie Spaziergängen, Gesellschaftsspielen, Lesen, Basteln usw. zu begleiten und zu unterstützen.

Weitere Informationen u.a. zu den Evaluationsergebnissen des IGES-Institut unter:

 http://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/beratung_und_betreuung/betreuungskraefte_nach_87_b_sgb_xi/betreuungskraefte_nach_87_b_sgb_xi.jsp

verknüpfte Artikel:

 Anpassung der Betreuungskräfte-Richtlinien nach § 87 b Abs. 3 SGB XI vom 19.08.2008

 

Downloads:

  pdf  Pflege_Richtlinien__87b_SGB_XI_Stand_06052013

 

Downloads für Mitglieder:

 

 

 

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