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§ 113 SGB XI - Aktualisierte FAQ des Qualitätsausschuss Pflege zum indikatorengestützten Verfahren (Stand: Januar 2025)

Die FAQ des Qualitätsausschuss Pflege zum indikatorengestützten Verfahren wurden aktualisiert.

Neben redaktionellen Änderungen wurde eine neue FAQ formuliert:

„Eine Pflegeeinrichtung kann die Daten nicht innerhalb eines laufenden Ergebniserfassungszeitraumes an die Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) übermitteln. Welche Möglichkeiten hat die Pflegeeinrichtung?
Es gibt Umstände, bspw. die Evakuierung der Pflegeeinrichtung, Personalausfälle durch Infektionswellen, Cyberangriffe etc., in deren Folge es der Pflegeeinrichtung ggf. nicht möglich ist, die erforderlichen Daten fristgerecht an die Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) zu übermitteln. Grundsätzlich ist die Pflegeeinrichtung zur Datenübermittlung innerhalb des laufenden Ergebniserfassungszeitraumes an die Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) verpflichtet. Unterbleibt die Datenübermittlung, erhält die Pflegeeinrichtung nach dem Auswertungszeitraum eine entsprechende Meldung der Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) zur Unvollständigkeit der Daten. Die Pflegeeinrichtung hat nun die Möglichkeit, die Daten innerhalb eines 14-tägigen Korrekturzeitraums (siehe u.a. Maßstäbe und Grundsätze, Anlage 1, § 4; Anlage 3, Abbildung 1) an die Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) zu übermitteln. Ein weiterer Korrekturzeitraum für diese Daten besteht dann nicht. 

Sollte die Datenübermittlung aufgrund der Nutzung einer externen Software (Datenübermittlung per Uploadfunktion oder Webservice) bspw. durch die Folgen eines Cyberangriffes nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit, die Datenerfassung direkt im Webportal der Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) vorzunehmen.

Sollte insgesamt keine Datenübermittlung möglich sein, steht es der Pflegeeinrichtung frei, die hierfür ausschlaggebenden Gründe innerhalb des 7-tägigen Kommentierungszeitraums im Kommentarfeld datenschutzkonform zu erläutern."

Leider ist es von Seiten der Datenauswertungsstelle nicht möglich den Stichtag zu verschieben oder die Konsequenz einer unangekündigten Regelprüfungen im Falle einer ausbleibenden Datenerfassung auszusetzen, auch wenn die Einrichtung diese nicht zu verschulden hat. Es empfiehlt sich daher immer auch den zuständigen Landesverband der Pflegekassen von den Umständen in Kenntnis zu setzen.

Weitere Informationen auf der Webseite des Qualitätsausschuss Pflege: https://www.gs-qsa-pflege.de/faq/.

 

Verknüpfte Artikel:

§113 SGB XI - Angepasste FAQ zu den geänderten Maßstäben und Grundsätzen vollstationär auf Webseite der DAS veröffentlicht (Stand 05.08.2022)

Downloads für Mitglieder:

 

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