FG stationär
Die gewachsene Prüfdichte der Einrichtungen auf der Grundlage des neu gefassten § 114 SGB XI führt anscheinend zu veränderten Verfahrensabläufen im Nachgang von Einrichtungsprüfungen.
Der Paritätische erhält als Trägerverband seit einiger Zeit standardisierte Schreiben von den Leistungsträgern (alle Kassen; nicht mehr nur die AOK). Unter Bezugnahme auf Qualitätsprüfungen gem. § 112 ff. SGB XI sind über die Betreffzeile die Trägerverbände in ein Anhörungsverfahren gem. § 115 Absatz 2 SGB XI eingebunden.
Ein derartiges Verfahren ist im Vorfeld zwischen den Verbänden der Leistungsträger und der Leistungserbringer nicht erörtert worden. Das Muster eines entsprechenden Schreibens wird für die Paritätischen Trägerorganisationen abrufbar zur Kenntnis hinterlegt. Ebenso wie die Rechtsgrundlagen, die für das Anhörungsverfahren relevant sind. Problematisch für den arbeitspraktischen Umgang sind die kurzen Fristsetzungen, die dem Paritätischen als Trägerverband eingeräumt werden. Zu beachten ist, dass sich der Paritätische in der Vergangenheit bereits bemüht hatte, auf der Basis von Zustimmungserklärungen seiner Trägerorganisation jeweils unmittelbar die Prüfberichte zur Kenntnisnahme zugeleitet zu erhalten. Diesem Wunsch ist bislang aber nicht entsprochen worden.
Angesichts der nicht erfreulichen Ausgangssituation wird für die Paritätischen Mitgliedsorganisationen ein kurzer Abriss über mögliche Be- und Erarbeitungsschritte zur Verfügung gestellt. Das Thema wird in der Fachgruppe vertieft zu erörtern sein. |
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Downloads für Mitglieder: pdf Arbeitshilfe - Erste Überlegungen zum standardisierten Anhörungsverfahren ... (12.37 kB) pdf § 24 SGB X: Anhörung Beteiligter (9.39 kB) (zuzüglich Textauszug § 115 (2) SGB XI)
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Qualitätsprüfung gem. §§ 112 ff. SGB XI am 06. 07. 2010 ... (62.04 kB)
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MDK-Prüfungen von Pflegeeinrichtungen - Anhörungsverfahren gem.§ 115 (2) SGB XI i.V. mit § 24 SGB X
- Kategorie: P3 Qualitätsentwicklung
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