Hinterlegt wurde der Referentenentwurf der 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Zudem sollen mit der Verordnung die bislang geltenden Maskenpflichten in den o.g. Einrichtungen und Diensten eingeschränkt werden, sodass diese vom 01. März bis zum 07. April 2023 nur noch für Besucher*innen von Einrichtungen nach § 28b Absatz 1 Nr. 3 (Krankenhäuser, Rehabilitations-einrichtungen und voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen) fortgelten sollen. Die Änderungsverordnung soll mit Auslaufen der Coronavirus-Testverordnung zum 01. März 2023 in Kraft treten. Ebenfalls hinterlegt wurde die per Mail übersandte Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf.
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Verknüpfte Artikel: BMG – PM zur weitestgehenden Beendigung der Test- und Maskenpflicht zum 01. März 2023
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