Mit dem Urteil vom 24.08.2017 stellt das BSG fest, dass die Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Betreuers als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist, so dass dies ggf. zur Teilaufhebung von Bewilligungsbescheiden und Rückforderung der erhaltenden Leistungen führen kann.
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