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Stand Reform des Gemeinnützigkeitsrechts im Jahressteuergesetz 2020

Der Gesamtverband informiert am 05.11.2020 zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts im Jahressteuergesetz 2020; vgl auch nebenstehend verlinkten Artikel aus 8/2020:

In seiner Sitzung am 9.10.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 zum Anlass genommen, die geplante Reform des Gemeinnützigkeitsrechts anzumahnen. Anbei erhalten Sie die Vorschläge des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung.

Dabei  sind für die Freie Wohlfahrtspflege insbesondere folgende Vorschläge des Bundesrates von Relevanz:

· Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale von  2400 € bzw. 720 € auf 3000 € bzw. 840 €.

· Ergänzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes in § 57 AO.

·Schaffung eines Vertrauensschutztatbestandes bei Mittelweitergaben in § 58 Nr. 1 und 2.

·Erhöhung der Besteuerungsgrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb auf 45.000 €.

·Einführung eines Katalogzweckbetriebes  (§ 68 Nr. 1c) für

·Einrichtungen zur Unterbringung, Versorgung, Verpflegung   und Betreuung von Bürgerkriegsflüchtlingen oder Asylbewerbern sofern die

· Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 AO erfüllt sind, der

·Katalogzweckbetrieb des in § 68 Nr. 4 wird ergänzt um dieDurchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen.

· Abschaffung des Gebotes der zeitnahen Mittelverwendung für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von bis zu 45.000 €.

 

Des Weiteren vorgesehen ist auch eine Ausstiegsabgabe für des Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit. Bei Zahlung eines Betrages von 30 % auf den gemeinen Wert zum Ausstiegszeitpunkt (Verkehrswert) soll im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung einer gemeinnützigen Körperschaft ein Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit möglich sein. Sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist, soll hierzu auch der Buchwert herangezogen werden können. Hiergegen wendet sich unsere Kritik. Nach unserer Einschätzung stellt dies eine Schwächung der Freien Wohlfahrtspflege da.

Zudem sind die Folgen nicht hinreichend durchdacht.

Die BAGFW hat mit Schreiben vom 20.10.2020 an die Mitglieder des Bundestagsfinanzausschusses darauf hingewiesen, dass wir Regelungen zum Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit ablehnen. Mit Schreiben vom 3.11.2020 hat die BAGFW erneut den Finanzausschuss angeschrieben und auf die Ablehnung der Ausstiegsabgabe im Gemeinnützigkeitsrecht hingewiesen.

 

Verknüpfte Artikel:

BMF Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2020 mit u.a. einigen klarstellenden Änderungen im UStG für gemeinnützige Träger  ...

Downloads für Mitglieder:

20 1021 Entwurf Jahressteuergesetz 2020 19 23551

pdf 20 1020 B FA BT BAGFW Reform GR (133 KB)

pdf 20 1103 JStG20 BT FA Finanzen (142 KB)

 

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