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Neubekanntmachung des AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung - Änderung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes

Mit Schreiben vom 31.01.2014 hat das Bundesministerium der Finanzen eine Neufassung des AEAO vorgelegt. Der neu gefasste AEAO ist mit sofortiger Wirkung in allen offenen Fällen anzuwenden. Eingearbeitet wurden u.a. die Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes. Besondere Beachtung gilt den Änderungen im Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke, §§ 51 - 68 AO (S. 26 ff.). Die Änderungen sind im Text durch das BMF grau unterlegt. Die Neufassung sowie die wesentlichen Punkte für soziale Organisationen sind der Information hinterlegt.

Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit (§ 53 AO):

Grundsätzlich muss eine Körperschaft bei Leistungen an wirtschaftlich hilfebedürftigen Personen die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit nachweisen. Eine Körperschaft kann die Befreiung von der Nachweispflicht beantragen. Gem. § 53 Nr. 12 AEAO (S. 34) kann auf die Nachweisführung verzichtet werden, wenn "aufgrund der Unterstützungsleistungen typischerweise davon auszugehen ist, dass nur bedürftige Menschen unterstützt werden. Hierbei sind die besonderen Gegebenheiten vor Ort sowie Inhalte und Bewerbungen des konkreten Leistungsangebotes zu berücksichtigen. Im Regelfall müssen Kleiderkammern, Suppenküchen, Obdachlosenasyle und die sogenannten Tafeln keine Nachweise erbringen. Dagegen reicht die pauschale Behauptung, dass die Leistungen sowieso nur von Hilfebedürftigen in Anspruch genommen werden, nicht aus. Werden z.B. bei einem Sozialkaufhaus Leistungen an jeden erbracht, der sie in Anspruch nehmen möchte, dann kommt eine Befreiung nicht in Betracht."

Feststellungsverfahren betreffend die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (§ 60a AO):

Das Verfahren nach § 60a AO löst die sogenannte vorläufige Bescheinigung ab. Alle Neuerungen in diesem Zusammenhang werden in dem AEAO zu § 60a AO (S. 44) dargestellt.

Rücklagen und Vermögensbildung (§ 62 AO):

§ 62 AO regelt in einer eigenen Vorschrift die Grundsätze der Rücklagen- und Vermögensbildung. Der AEAO befasst sich daher sehr umfangreich mit der Bildung von Rücklagen, speziell mit Betriebsmittelrücklage, Wiederbeschaffungsrücklage und der freien Rücklage und unter welchen Voraussetzungen z.B. die Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zulässig ist (Zu § 62 AO, S. 45 ff.).

Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO):

Mit der vorliegenden Änderung des AEAO wird ausgeführt, dass "die tatsächliche Geschäftsführung auch die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen umfasst. Zuwendungsbestätigungen dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 63 Abs. 5 AO vorliegen." (Zu § 63 AEAO S. 49).

Sonstige Änderungen:

• Die Frist zur zeitnahen Mittelverwendung beträgt zwei Jahre (Zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, S. 38).

• Die Weitergabe von Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung sowie höchstens 15 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel zur Vermögensausstattung einer anderen Körperschaft ist unschädlich. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, ist im Einzelnen aufgeführt. (Zu § 58 Nr. 3 AO, S. 41).

• Die Verwendung von Mitteln zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften schließt die Steuervergünstigungen nicht aus (§ 58 Nr. 10 AO). Es ist jedoch zu beachten, dass "die Höchstgrenze für die Zuführung zu der freien Rücklage sich um den Betrag vermindert, den die Körperschaft zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ausgibt oder bereitstellt." (zu § 58 Nr. 10 AO S.42).

• Zu § 66 AEAO wird bezüglich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die sich mit der Wohlfahrtspflege befassen, ausgeführt: "Auch bei anderen steuerbegünstigten Körperschaften kann entsprechend der Beurteilung bei den Studentenwerken der Betrieb einer Cafeteria für Studierende auf dem Campus ein Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege sein." (S. 54).

Weitere Einzelheiten können Sie dem beigefügten BMF-Schreiben entnehmen.

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