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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin und die Stellungnahme der Liga Berlin

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat im Rahmen einer schriftlichen Anhörung zum „Dritten Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin“ den Entwurf mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt.

Der Referentenentwurf und die Stellungnahme der Liga Berlin (Fachausschüsse Ambulante Dienste und Altenhilfe Berlin) sind nebenstehend als Download abrufbar.

Hintergrund (Änderung im Detail sind dem Referentenentwurf zu entnehmen)

Die Bauordnung für Berlin passt sich mit den geplanten Änderung u.a. der Musterbauordnung 2012 auf Bundesebene an. Im Rahmen der Musterbauordnung 2012 wurde bereits bundesweit ein umfangreiches Beteiligungs- und Anhörungsverfahren durchgeführt.

Durch die Änderung der Bauordnung für Berlin werden betreute Wohnformen, als auch Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder bis zu einer bestimmten Größe / Personenanzahl nicht mehr als Sonderbauten behandelt. Die verfahrenssteuernde Wirkung des Sonderbaubegriffs bewirkt, dass für die Errichtung dieser Nutzungseinheiten die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 65 BauO Bln notwendig ist. Gleiches gilt für eine entsprechende Umnutzung im Gebäudebestand. Dabei ist ein Brandschutznachweis zu erstellen, der nach § 67 Abs. 3 Satz 32 BauO Bln bauaufsichtlich geprüft sein muss.

Nach § 2 Abs. 4 Nummer 9 sollen Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, als Sonderbauten gelten, wenn die Nutzungseinheiten

  1. einzeln für mehr als acht Personen oder
  2. für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder
  3. einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 16 Personen bestimmt sind.

Gemäß Buchstabe a) entsteht ein Sonderbau nach der Gesetzesbegründung erst dann, wenn die Nutzungseinheiten einzeln den Schwellenwert (mehr als acht Personen) erreichen. Der Gesetzgeber möchte damit zum Ausdruck bringen, dass die Abgrenzung der Nutzungseinheit von ihrer baulichen Unabhängigkeit bestimmt ist, nicht durch ihre Organisationsform. Damit trifft die Bauordnung für Berlin bei den betreuten Wohnformen eine weiterreichende Regelung als die Musterbauordnung. Hier werden bereits Nutzungseinheiten ab sechs Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu Sonderbauten.

Ein Sonderbautatbestand ist nach Buschstabe b) immer erfüllt, wenn Einrichtungen oder Wohnungen über den allgemeinen Zweck der Pflege und Betreuung hinaus darauf ausgerichtet sind, dem besonderen Zweck zu dienen, Personen mit Intensivpflegebedarf aufzunehmen, z. B. Menschen mit apallischem Syndrom oder mit Beatmungsbedarf, so die Gesetzesbegründung.

Weiterhin ist nach Buchstabe c) der Sonderbautatbestand immer erfüllt, wenn mehr als 16 Personen, die in Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung leben, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, einen gemeinsamen Rettungsweg haben. Hierbei sind nach der Gesetzesbegründung nur Personen anzurechnen, die gepflegt und betreut werden. Sinn der Regelung soll es sein, dass die Zahl der Personen, die sich im Gefahrenfall nicht selbst retten können, sondern auf die Hilfe der Einsatzkräfte der Feuerwehr angewiesen sind, begrenzt wird. Auch hier weicht die Bauordnung für Berlin von der Musterbauordnung, die den Tatbestand bereits bei 12 Personen als erfüllt sieht.

Krankenhäuser werden durch § 2 Abs. 4 Nummer 10 eine eigene Sonderbau-Kategorie. Auch werden sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen durch § 2 Abs. 4 Nummer 11 eine eigene Sonderbau-Kategorie. Das Abstellen auf Pflege entfällt nach der Gesetzesbegründung an dieser Stelle, da Sonderbauten, die Pflege und Betreuung dienen, künftig abschließend durch Nummer 9 erfasst werden.

Mit der Änderung der Bauordnung für Berlin wird darüber hinaus die Pflicht für Rauchwarnmelder in Wohnungen eingeführt. Die Verpflichtung für die Ausstattung bzw. Installation von Rauchwarnmeldern, die ordnungsgemäß Betriebsaufnahme und Wartung obliegt gemäß der Gesetzesbegründung den Bauherrinnen oder Bauherrn bzw. die Grundstückeigentümerinnen oder Grundstückeigentümern. Für Wohnungen im Bestand gilt die Nachrüstverpflichtung bis spätestens zum 31.12.2020.

verknüpfte Artikel:

 

 

Downloads:

  pdf  Referentenentwurf_BauO Bln 3. AenderungsG

pdf  LIGA Stellungnahme Entwurf BauO Berlin 130731 final.pdf

 

Downloads für Mitglieder:

 

 

 

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