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Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz - Erleichterungen für Vereine

Der Paritätische Gesamtverband informiert mit Fachinformation vom 28.06.2021 zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz.

Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (Drs. 19/28164) wurde am 9.06.2021 beschlossen, der Bundesrat hat am 25.6.2021 zugestimmt.

Durch das Gesetz soll europaweit eine Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erreicht werden. Mit dem neuen Gesetz wird das Transparenzregister auf ein sog. Vollregister umgestellt.

Bislang gab es für Vereine in § 20 Abs. 2 GwG eine sog. Mitteilungsfiktion, nach der sich Vereine nicht gesondert im Transparenzregister eintragen lassen mussten. Der Gesetzentwurf sah eine Streichung dieser Pflicht vor.

Zusammen mit anderen Akteuren der Freien Wohlfahrtspflege und der Zivilgesellschaft hat sich der Paritätische gegen diesen Mehraufwand ausgesprochen. Der Bundestag hat darauf reagiert und die sog. Mitteilungsfiktion zwar dennoch gestrichen, aber Erleichterungen für Vereine in § 20a GwG beschlossen. Dazu gehört die automatische Eintragung von Vereinen in das Transparenzregister und Erleichterungen bei der Gebührenbefreiung.

Es wird ein § 20a GwG (Automatische Eintragung für Vereine) eingefügt, wonach für eingetragene Vereine nach § 21 BGB die Daten des Vereinsregisters in das Transparenzregister übernommen werden, ohne dass Vereine hierzu eine gesonderte Mitteilung machen müssen. Bei der Übertragung der Daten wird aufgrund fehlender Angaben im Vereinsregister mit zwei Annahmen gearbeitet:

1. Vorstände von Vereinen gelten regelmäßig als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte

2. als Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des Vorstands bzw. des wirtschaftlich Berechtigten werden Deutschland bzw. ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2021 müssen Vereine deshalb nur dann aktiv werden, wenn diese Annahmen nicht zutreffen.

Hinsichtlich der Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine reicht es künftig aus, wenn der Vereine eine formlose Bestätigung der Gemeinnützigkeit und die Einverständniserklärung abgibt, dass sich die zuständige Behörde beim Finanzamt über die Gemeinnützigkeit des Vereins informieren darf (§ 24 Abs. 1 GwG). Damit muss der Bescheid des Finanzamts als Nachweis für die Gemeinnützigkeit nicht mehr beim Transparenzregister eingereicht werden. Hierzu wird § 60a AO um einen Absatz 7 ergänzt, der das Einverständnis zur Datenübermittlung regelt. Bis spätestens März 2022 soll ein vereinfachtes Formular entwickelt werden, dass allen Vereinen eine Gebührenbefreiung für die Jahre 2021 bis 2023 ermöglichen soll.

Mit der Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters soll die Antragstellung auf Gebührenbefreiung zum 1.1.2024 ganz entfallen. Durch die Vernetzung mit dem Transparenzregister sollen Vereine, die im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind, die Gebühren automatisch erlassen bekommen.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Gesetzesbeschluss.

 

 

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Downloads für Mitglieder:

21 0611 Transparenzregister und Finanzinformationsgesetz BR Drs 0505 21 2

 

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