Am 24. Juli 2024 hat die Bundesregierung Gesetzesentwurf für ein NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2-UmsuCG) beschlossen und veröffentlicht. Hiermit soll die europäische NIS2-Richtlinie umgesetzt werden, die auf europäischer Ebene den Weg für ein einheitliches Schutzniveau in puncto Cybersicherheit bereitet. Neben öffentlichen Stellen sollen danach auch ausgewählte private Unternehmen und Einrichtungen zur Einhaltung bestimmter Sicherheitsvorgaben verpflichtet werden. Das betrifft weit mehr Organisationen als diejenigen, die bisher unter die kritische Infrastruktur (KRITIS) gefasst wurden, und kann damit auch für einige soziale Träger relevant werden. Die Richtlinie muss bis zum 17. Oktober 2024 in deutsches Recht umgesetzt werden. Die dazu hinterlegte Fachinformation des Paritätischen stellt klar: Pflegeeinrichtungen der Langzeitpflege unterliegen der NIS-2 Richtlinie nicht: „Ausnahme: Langzeitpflege Zu den Heilberufen in Deutschland gehören zwar auch Pflegefachkräfte. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs für ein NIS2UmsuCG sind Einrichtungen der Langzeitpflege aber ausdrücklich keine Gesundheitsdienstleister im Sinne des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnick (BSIG-neu). Die Ausnahme erfolgt unter Bezugnahme auf Anhang I der NIS2-RL i.V.m. Artikel 3a) der Richtlinie (EU) 2011/24, in deren Anwendungsbereich Einrichtungen der Langzeitpflege ausdrücklich nicht fallen. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie (EU) 2011/24 gibt Aufschluss, was mit Langzeitpflege gemeint ist. […] „Diese Richtlinie sollte nicht für Dienstleistungen gelten, deren primäres Ziel darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind. Diese Richtlinie sollte insbesondere nicht für jene Dienstleistungen der Langzeitpflege gelten, die als notwendig erachtet werden, um dem Pflegebedürftigen ein möglichst erfülltes und selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen. Deshalb sollte diese Richtlinie beispielsweise nicht für Dienstleistungen der Langzeitpflege gelten, die von häuslichen Pflegediensten, im Rahmen von betreuten Wohnformen und in Wohnheimen oder -stätten („Pflegeheimen“) erbracht werden.“ |
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NIS2-UmsuCG - Regierungsentwurf für NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz beschlossen
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