Mit Rundschreiben informiert der Gesamtverband über das "Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG)". Auf intensive Anregungen der BAGFW wird § 3 Nr. 5 f) EStG geändert. Danach wird das in einem Freiwilligendienst nach Jugendfreiwilligendienstgesetz oder im BFD erhaltene Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung von der Einkommenssteuer befreit. Dies gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013. Nicht übernommen wurde hingegen die Forderung, die Befreiung auch auf Sachbezüge zu erstrecken. - ln § 33b EStG wurde Abs, 6 Satz 5 so gefasst, dass nunmehr auch Pflegeleistungen in der EU bzw. einem EWR-Staat als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Dies gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013. - Eingefügt wird in § 4 Nr. 16 Buchstabe k die Steuerfreiheit für Umsätze von "Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Abs. 1 des BGB bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1908i Abs. 1 in Verbindung mit § 1835 Abs. 3 des BGB vergütet werden". Dies gilt seit 1. Juli 2013. |
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