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Fachliche Bewertung der Ansätze und Überlegungen für eine Mindestausbildungsvergütung (MiAV)

 

Der Paritätische Gesamtverband nimmt erste fachliche Einschätzung und Bewertung zur Mindestausbildungsvergütung (MiAV) vor: Laut aktuellem Koalitionsvertrag hat sich die Bundesregierung darauf verständigt eine Mindestausbildungsvergütung im Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu verankern. Vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass der DGB erste Vorschläge für eine Mindestausbildungsvergütung vorgelegt und in den Meinungsbildungsprozess eingebracht hat, hat sich der Paritätische ebenfalls mit der Frage einer Mindestausbildungsvergütung im Rahmen seines Verbandstages im April 2018 beschäftigt und hierzu eine erste fachliche Einschätzung und Bewertung vorgenommen.

Der Koalitionsvertrag 2018-2021 sieht vor, eine Mindestausbildungsvergütung im Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu verankern. Vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass vom DGB erste Vorschläge für eine Mindestausbildungsvergütung vorgelegt und in den Meinungsbildungsprozess eingespeist wurden, ist es aus Sicht des Paritätischen geboten, sich mit der Frage einer Mindestausbildungsvergütung grundsätzlich auseinanderzusetzen und hierzu eine erste fachliche Bewertung und Einschätzung vorzunehmen.
Im Unterabschnitt 4, §§ 17-19 BBiG findet sich die gesetzliche Grundlage für die gegenwärtige Ausbildungsvergütung in der betrieblichen Ausbildung. Danach soll die Ausbildungsvergütung angemessen sein und das Lebensalter des Auszubildenden bzw. die fortschreitende Ausbildung berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat mit der Ausbildungsvergütungspflicht im Wesentlichen drei Ziele verfolgt. Er wollte einerseits eine finanzielle Hilfe während der Ausbildungszeit implementieren, anderseits den ausreichenden Nachwuchs an qualifizierten Facharbeiterinnen und Facharbeitern und Angestellten sicherstellen sowie darüber hinaus die wirtschaftliche oder produktive Leistung der Auszubildenden entsprechend berücksichtigen. Von dieser gesetzlichen Regelung werden die vollzeitschulischen Berufsausbildungen nach Landesrecht und die Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) nicht erfasst.


Die Ausbildungsvergütung stellt demnach ein wesentliches Merkmal der betrieblichen Ausbildungen dar, sie wird direkt von den tarifgebundenen Betrieben über im Tarifvertrag vereinbarte Ausbildungsvergütungssätze den Auszubildenden gezahlt. In nicht tariflich gebundenen Ausbildungsbetrieben können – nach derzeitiger Rechtsprechung – diese Ausbildungsvergütungen um bis zu 20 Prozent unterschritten werden. Die Berufsausbildungsvergütungen lagen 2017 bei durchschnittlich 794,-€ im ersten Ausbildungsjahr, 870,-€ im zweiten und 960,-€ im
dritten Ausbildungsjahr. Junge Menschen unter 25 Jahren können während der Ausbildung zusätzlich Kindergeld erhalten. Die Ausbildungsvergütung von betrieblichen Berufsausbildungen wird im Bedarfsfall ergänzt durch elternabhängige und ausbildungsvergütungsabhängige Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Eine Mindestausbildungsvergütung erscheint dem Paritätischen über eine Anknüpfung am BBiG sachgerecht und sinnvoll.
Der Paritätische spricht sich für eine Mindestausbildungsvergütung aus, die in ihrer Ausgestaltung die vorhandenen tariflichen Regelungen berücksichtigt. Bei den vollzeitschulischen Berufsausbildungen (nach Landesrecht) sollen die Länder aufgefordert werden – ggf. mit den Trägern von Berufsfachschulen – Lösungen zu erarbeiten, um Schulgeldzahlungen zukünftig zu verhindern und zusammen mit den Tarifpartnern einen Vorschlag für eine zukünftige (Mindest-) Ausbildungsvergütung in schulischen Berufsausbildungen zu entwickeln. Die BaföG-Sätze sind bedarfsdeckend zu erhöhen. Zudem sollten durch Härtefalllösungen individuelle Lebens- und Ausbildungssituationen Berücksichtigung finden, so dass beispielsweise der Kindererziehung und Pflege von Angehörigen sowie einer Berufsausbildung in Teilzeit Rechnung getragen wird und der Lebensunterhalt von geduldeten jungen Menschen während der Ausbildung (3+2-Lösung) abgesichert wird.
 

 

 

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