Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbandes vom 12. April 2024:
Die Bundesregierung hat sich auf die Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029 geeinigt.
Justizminister Dr. Marco Buschmann (FDP) hat bislang die Umsetzung behindert. Möglich wurde die Mietpreisbremse nur aufgrund eines Kompromisses beim Thema Vorratsdatenspeicherung. Bislang galt das Gesetz bis 2025. Eine Verlängerung ist auch allein deshalb zeitnah nötig, weil die Länder zu ihrer Umsetzung entsprechend Vorlauf benötigen. Grundsätzlich ist die Mietpreisbremse ein Instrument zur Verhinderung exorbitant steigender Wiedervermietungsmieten, die insbesondere in Ballungsgebieten ein massives Problem darstellen.
Die derzeit in Kraft stehende Mietpreisbremse (§ 556 d Abs. 1 BGB) regelt für von den Ländern festgelegte Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt die zulässige Höhe der Miete bei Neu- oder Wiedervermietung einer Wohnung bzw. eines Hauses. Vermietende dürfen in diesen Fällen höchstens eine Miete fordern, die die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal plus 10 Prozent übersteigt. Es gibt aber weitgehende gesetzliche Ausnahmen von der Mietpreisbremse. Ihre Anwendung betrifft nicht nur ausschließlich ausgewiesene Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt, sondern ebenfalls von der Mietpreisbremse ausgenommen sind neu errichtete Wohnungen oder Häuser (Neubau). Entscheidend ist hierbei, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung / Vermietung ab dem 1. Oktober 2014 liegt (§ 556 f BGB). Zudem gilt die Mietpreisbremse nicht im Fall einer Erstvermietung nach einer umfassenden Modernisierung eines Bestandsgebäudes. In der Praxis gibt es darüber hinaus stark genutzte Möglichkeiten, um die Mietpreisbremse effektiv zu umgehen, wie bei Kurzzeitvermietung oder durch Angebot von möbliertem Wohnraum.
Die Verlängerung der Mietpreisbremse ist aus Sicht des Paritätischen wichtig. Sie reicht jedoch nicht aus, um den drängenden Problemen am Wohnungsmarkt gerecht zu werden und für ausreichend Mieterschutz zu sorgen. Die Mietpreisbremse muss deutlich nachgeschärft werden und bundesweit gelten. Ihre Ausnahmen und Umgehungen, wie z. B. bei möbliertem Wohnraum oder Kurzeitvermietung, müssen begrenzt werden, um die Mietpreisüberhöhung effektiver zu bekämpfen. Ernüchternd ist zudem, dass die ebenfalls im Koalitionsvertrag vereinbarten Mieterschutzregelungen nach wie vor nicht umgesetzt sind, wie:
- die Absenkung der Kappungsgrenzen für Mieterhöhungen in angespannten Wohnungsmärkten,
- die Verlängerung des Betrachtungszeitraums bei der Erstellung von Mietspiegeln,
- die Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Schonfristzahlungen.
Bislang ist offen, ob und wann diese Vorhaben umgesetzt werden. Dringend geboten, in Anbetracht der steigenden Mieten und Wohnkostenbelastung, sind aus Paritätischer Sicht folgende Regelungen:
- Die Umsetzung eines zeitlich befristeten Mietenstopps: Um Mieterhaushalte nicht noch weiter finanziell zu überfordern, sind Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen differenziert nach Wohnungsmärkten für 6 Jahre stärker zu begrenzen.
- Indexmietverträge müssen bei Neu- und Wiedervermietungen gesetzlich ausgeschlossen werden und für laufende Indexmietverträge ist eine Kappungsgrenze einzuziehen.
- Ein Kündigungsmoratorium, das sicherstellt, dass niemandem gekündigt werden darf, der wegen stark gestiegener Heiz- und Warmwasserkosten seine Betriebskostenabrechnung oder die hohen Preisanpassungen nicht fristgerecht bezahlen kann.