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Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019

 

Die Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 RBSFV 2019) wurde am 29.10.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2019 um 2,02 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 SGB XII auf volle Euro gerundet. Demnach gelten folgende Beträge:

Regelbedarfsstufe 1        424 Euro
Regelbedarfsstufe 2        382 Euro
Regelbedarfsstufe 3        339 Euro
Regelbedarfsstufe 4        322 Euro
Regelbedarfsstufe 5        302 Euro
Regelbedarfsstufe 6        245 Euro

Die Verordnung ist im Anhang beigefügt.

 

 

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