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Zahlungskontengesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, Anspruch auf Basiskonto ab 18. Juni 2016

Am 18. April wurde das sog. Zahlungskontengesetz im Bundesgesetzblatt verkündet: Bundesgesetzblatt

Die Regelungen zum Basiskonto treten zum 18. Juni 2016 in Kraft.

  • Nach § 31 hat jede/r berechtigte Verbraucher/in das Recht auf einen Basiskonto. "Berechtigt ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können."
  • Das Basiskonto ist spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Antragstellung einzurichten (§31); es ist auf Verlangen des Verbrauchers als Pfändungsschutzkonto zu führen (§33).
  • Die Einrichtung eines Basiskonto kann abgelehnt werden, wenn bereits ein Zahlungskonto vorhanden ist (§35), wegen einer Straftat gegen die Bank (§36) oder wegen früherer Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§37).
  • Es gilt das Benachteilungsverbot, d.h. die Bank darf das Konto nicht zu Bedingungen führen, die im Vergleich zu Verbrauchern mit Zahlungskonten benachteiligend sind (§40).
  • Das Basiskonto ist engeltpflichtig, das Engelt muss angemessen sind - dafür sind insbesondere "die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen." (§41).
  • Das Basiskonto darf nur gekündigt werden (§42), wenn in mehr als 24 aufeinanderfolgenden Monaten kein Zahlungsvorgang ausgeführt wurde; wenn die Voraussetzungen des § 31 nicht mehr erfüllt werden; ein weiteres Zahlungskonto eröffnet wurde, eine Änderung des Basiskontovertrags nach dem BGB durch den Kontoinhaber abgelehnt wurde.
  • Institute, die Zahlungskonten anbieten, müssen Unterstützung in Bezug au die spezifischen Merkmale, Entgelte und Kosten sowie auf die Nutzungsbedingungen der angebotenen Basiskonten jederzeit unentgeltlich zur Verfügung stellen (§45)
  • Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsich (BaFin) überwacht die Einhaltung der Pflichten der Zahlungsdienstleister nach diesem Gesetz (§46). Gegenüber der BaFin kann auch ein Verwaltungsverfahren beantragt werden, wenn ein Antrag auf das Basiskonto abgelehnt wird, nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang eines Antrags entschieden wird; das Konto nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsschluss eröffnet wird (§48). Die BaFin kann den Abschluss eines Basiskontovertrags anordnen (§49)

Als Anlage ist dem Gesetz beigefügt die Vorlage für einen Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags sowie die Vorlage für einen Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Antrags auf ein Basiskonto.

Die Umsetzung dieses Gesetzes werden wir im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der Schuldnerberatung der Verbände kritisch begleiten, aber mit der gesetzlichen Sicherstellung eines Basiskonto für jedermann und jederfrau dürfte ein Meilenstein erreicht worden sein.

 

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