Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil zu den Anforderungen an die Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers bei deutlich erkennbarem Beratungsbedarf in einer wichtigen rentenversicherungsrechtlichen Frage gefasst. Laut Pressemeldung des BGH wird festgestellt: "... Unter den gegebenen Umständen war anlässlich der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung zumindest ein Hinweis vonseiten des Beklagten notwendig, dass auch ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Betracht kam und deshalb eine Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geboten war." Als rechtliche Grundlage wird u. a § 17 SGB I Ausführung der Sozialleistungen benannt. Weitere Informationen können der anliegenden Pressemeldung entnommen werden.
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