In der Kommission 75 am 12.12.2017 wurden die folgende Dokumente als Anlagen zu den Leistungsbeschreibungen beschlossen:
Im Zuge dessen wurden auch die Leistungsbeschreibungen angepasst. Sie finden den Beschluss 14/2017 nebst allen Anlagen im Anhang. Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft. Allerdings können in einer Übergangszeit bis zum 30.04.2018 auch bei Neubewilligungen die alten Dokumente weiter verwendet werden. Eine weitere Übergangsfrist für bestehende Maßnahmen gilt bis zum 30.06.2018. Ab dem 01.07.2018 müssen demnach alle Dokumente durch die neuen Vorlagen ersetzt werden. Ein weiterer Beschluss, der zwar nicht explizit die Hilfen gem. §§ 67 f SGB XII betrifft, dennoch Bedeutung für Ihre Einrichtungen hat, ist der Beschluss 9/2017 der einen einheitlichen Abgabetermin für die Qualitätsbögen (TOPqw) gemäß § 14a des Berliner Rahmenvertrages Soziales (BRV, in der Fassung vom 01.04.2017) regelt. Damit gelten ab dem 01.01.2018 folgende Fristen:
Bereits mit dem BRV in der Fassung vom 01.04.2017 wurde die Landesseite verpflichtet den Trägern ein Ergebnis zur Auswertung mitzuteilen, die Fristen wurden zwar nun nach hinten verschoben, gelten aber. Die Beschlüsse werden nach Bestandskraft im Internet auf der bekannten Website veröffentlicht.
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