Nachfolgend die zum 01.01.2018 wirksam gewordenen Änderungen der AVB - Arbeitsvertragsbedingungen und AVB II - Arbeitsvertragsbedingungen, herausgegeben vom Vorstand des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes - Gesamtverband e. V. In Papierform sind die AVB in der jeweils gültigen Fassung kostenpflichtig beim Gesamtverband zu beziehen. Die aktuelle Auflage der AVB und der AVB II sowie die jeweils gültigen Richtwerttabellen können hier in Dateiform auf der Homepage des Gesamtverbandes gefunden und kostenfrei heruntergeladen werden. Änderungen der AVB und AVB II zum 01.01.2018 1. im Juli 2017 bekanntgemachte Änderungen
Zeitzuschläge in § 5 Abs. 4 AVB/AVB II
Zeitzuschlag für Nachtarbeit
Zeitzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit 2. Weitere zum 01.01.2018 wirksam werdende Änderungen
a) Richtwerttabelle
b) § 4, 6 AVB / AVB II Mehrarbeit – Änderungsbedarf Neue Fassung § 4 Abs. 2 AVB (2) Der/die Mitarbeiter/in ist im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit, Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Mehrarbeit bis zur gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit verpflichtet.
c) § 8 AVB/ AVB II Entgelt Abs. 1 Neue Fassung des § 8 Abs. 1 Entgelt Der/die Mitarbeiter/in erhält für seine/ihre Tätigkeit ein Entgelt gemäß Anlage 1 (Richtwerttabelle). 2 Dem/der Mitarbeiter/in ist die entsprechende Entgelttabelle zugänglich zu machen.
d) § 15 Abs. 4 und 5 Zustellung des Rentenbescheides und Zeitpunkt des Beginns der Rente (5) Abs. 5 Das Arbeitsverhältnis endet ferner, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, der dem Beginn der Rente wegen unbefristeter voller Erwerbsminderung vorausgeht. Neuer Absatz 6 (6) Der /die Mitarbeiter/in ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich von der Zustellung des Rentenbescheides und den Zeitpunkt des Beginns der Alters- oder Erwerbsminderungsrente zu unterrichten. Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7
e) Anhang 2 Sonderzahlungen und Zulagen gem. § 11 AVB Beide Klauseln sind als Alternativen zu sehen. Ein Vermengung des Inhalt in einer einzigen Klausel ist zu vermeiden, weil dies zur Unwirksamkeit führen kann.
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