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AVB - Bekanntmachung der Änderungen zum 01.01.2018, 14. Auflage / AVB II - Bekanntmachung der Änderungen zum 01.01.2018, 2. Auflage

 

Nachfolgend die zum 01.01.2018 wirksam gewordenen Änderungen der AVB - Arbeitsvertragsbedingungen und AVB II - Arbeitsvertragsbedingungen, herausgegeben vom Vorstand des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes - Gesamtverband e. V.

In Papierform sind die AVB in der jeweils gültigen Fassung kostenpflichtig beim Gesamtverband zu beziehen. Die aktuelle Auflage der AVB und der AVB II sowie die jeweils gültigen Richtwerttabellen können hier  in Dateiform auf der Homepage des Gesamtverbandes gefunden und kostenfrei heruntergeladen werden.

Änderungen der AVB und AVB II zum 01.01.2018

1. im Juli 2017 bekanntgemachte Änderungen

  • Die Richtwerttabellen der AVB und AVB II werden zum 01.01.2018 um 2,2 % angehoben, mindestens aber um 60 Euro. Letzteres wirkt sich in den Gruppen A, B und C (Stufen 1 - 4) sowie D (Stufe 1) aus.
  • Die in den AVB und AVB II enthaltenen Entgeltgruppenzulagen steigen entsprechend um 2,2%.
  • Die Lohnuntergrenze für die AVB und AVB II von zuletzt 9,20 Euro steigt ebenfalls um 2,2% auf Euro 9,40.
  • Der Hinweis zur Lohnuntergrenze wird entsprechend aktualisiert.
  • Die Zeitzuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeitarbeit, § 5 Abs. 4 AVB/AVB II, Steigen ebenfalls um 2,2%.

Zeitzuschläge in § 5 Abs. 4 AVB/AVB II                 

Zeitzuschlag für Nachtarbeit
01.01.2017: 1,72 Euro, 01.01.2018: 1,76 Euro                                              

Zeitzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit
01.01.2017: 3,46 Euro, 01.01.2018: 3,54 Euro

2. Weitere zum 01.01.2018 wirksam werdende Änderungen

a) Richtwerttabelle
Die Hinweise zur 3. Pflegearbeitsbedingungenverordnung werden aktualisiert.

b) § 4, 6 AVB / AVB II  Mehrarbeit – Änderungsbedarf
Zur Verbesserung der Transparenz wird § 4 Abs. 2 nach dem Wort Mehrarbeit „bis zur gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit“ eingefügt.

Neue Fassung § 4 Abs. 2 AVB

(2) Der/die Mitarbeiter/in ist im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit, Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Mehrarbeit bis zur gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit verpflichtet.

c) § 8 AVB/ AVB II Entgelt Abs. 1
Der ursprüngliche Zweck der Referenzwerttabelle bezogen auf die Einführungsphase vor 14 Jahren hat sich erledigt. Neuanwender können diesen auch durch eigenständige Rückrechnung erreichen. Deshalb entfällt der Hinweis in § 8 Abs.1 Satz 2  und Satz 4. die Referenzwerttabelle und die Fußnote werden gestrichen. Erhöhungen der Tabelle, linear, oder z.B. wie zuletzt um mindestens 60 Euro, werden jeweils von den zuletzt geltenden Werten berechnet.

Neue Fassung des § 8 Abs. 1 Entgelt

Der/die Mitarbeiter/in erhält für seine/ihre Tätigkeit ein Entgelt gemäß Anlage 1 (Richtwerttabelle). 2 Dem/der Mitarbeiter/in ist die entsprechende Entgelttabelle zugänglich zu machen.

d) § 15 Abs. 4 und 5 Zustellung des Rentenbescheides und Zeitpunkt des Beginns der Rente
In § 15 AVB / AVB II wird ein neuer Abs. 6 eingefügt:
(4) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem der/die Mitarbeiter/in erstmals Altersruhegeld ungekürzt aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, oder mit Ablauf des Monats, in dem er/sie das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze erreicht hat.

(5) Abs. 5 Das Arbeitsverhältnis endet ferner, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, der dem Beginn der Rente wegen unbefristeter voller Erwerbsminderung vorausgeht.

Neuer Absatz 6

(6) Der /die Mitarbeiter/in ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich von der Zustellung des Rentenbescheides und den Zeitpunkt des Beginns der Alters- oder Erwerbsminderungsrente zu unterrichten.

Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7

e) Anhang 2 Sonderzahlungen und Zulagen gem. § 11 AVB
In Anhang 2, Seite 19 zwischen (1)a Freiwilligkeitsklausel und (1)b Widerrufsklausel wird ein "oder" eingefügt. Dies dient der Erhöhung der Rechtsklarheit.

Beide Klauseln sind als Alternativen zu sehen. Ein Vermengung des Inhalt in einer einzigen Klausel ist zu vermeiden, weil dies zur Unwirksamkeit führen kann.

 

 

Verknüpfte Artikel:

 

Downloads:

pdf ATTVASD2 (345 KB)

pdf AVB aufl 14 web (313 KB)

pdf AVB II Entgelttabelle 2018 (114 KB)

pdf AVB Entgelttabelle 2018 (116 KB)

Downloads für Mitglieder:

 

 

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