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Fortschreibung der AV-Wohnen

Die Fortschreibung der AV-Wohnen regelt Zuschläge für die Neuanmietung von Wohnraum. Danach gilt eine Richtwertüberschreitung von 10 % bei erforderlicher Neuanmietung und alternativ 20 % bei Neuanmietung für Wohnungslose. Der neue bundesweite Heizspiegel 2015 wurde bei der Neuberechnung mit berücksichtigt. Diese Regelungen treten am 01.12.2015 in Kraft und sind befristet bis 31.12.2016.

Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) vom 16. Juni 2015, in der geänderten Fassung vom 24. November 2015 (ABl. S. 2558): www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/av/av_wohnen2015_11.html

 

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