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Kleinanlegerschutzgesetz - Rundschreiben des Paritätischen Gesamtverbandes

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundestag hat am 24.04.2015 das Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen, welches am 09.07.2015 im Bundesgesetzblatt I, 2015, 1114 ff. veröffentlicht wurde. Zu dem Entwurf hatte die BAG FW eine Stellungnahme abgegeben, welche wir Ihnen mit Rundschreiben vom 26.02.2015 übersandt hatten.

Sehr erfreulich ist, dass der Bundestag unsere Kritik aufgegriffen hat und für den gemeinnützigen Bereich im Vergleich zu dem ursprünglichen Entwurf zahlreiche Änderungen vorgenommen hat. Ausdrücklich wurden die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in der dritten Lesung des Deutschen Bundestages erwähnt und auf unsere Anliegen eingegangen.
Interessant ist zudem, dass in diesem Gesetzesvorhaben erstmals die Gesellschaft für deutsche Sprache beteiligt wurde und sprachliche Modifizierungen vorgenommen hat.

Im einzelnen beinhaltet das verabschiedete Gesetz folgende Punkte:

Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wird das Vermögensanlagengesetz geändert.
Als Vermögensanlagen gelten künftig auch partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln, sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft iSd. §
1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des KWG zu qualifizieren ist.
Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Befreiung für soziale und gemeinnützige Projekte (ehemals § 2b VermAnlG-E) wird aufgeteilt in § 2b VermAnlG:
Befreiung für soziale Projekte und § 2 c VermAnlG: Befreiung für gemeinnützige Körperschaften und Religionsgemeinschaften. Nach § 2c VermAnlG muss die gemeinnützige Körperschaft kein Vermögensinformationsblatt erstellen, wenn der Vertrieb frei von Provisionen erfolgt und ein bestimmter Sollzinssatz nicht überschritten wird. Eine Prospektpflicht wird erst ab einer Schwelle von 2,5 Millionen Euro eingefügt. Dies ist eine deutliche Verbesserung zu dem Entwurf, in dem die Schwelle ursprünglich bei 1 Million Euro lag. Aufgegeben wurde auf unsere Stellungnahme hin auch die Regelung, wonach nur Kleinstkapitalgesellschaften von der Ausnahmeregelung profitieren sollten.
Nach § 2c VermAnlG ist die Befreiung nunmehr für alle Körperschaften möglich, die nach § 52 AO als gemeinnützig anerkannt sind.

Neu eingefügt ist § 2 d VermAnlG, nach der ein 14 tägiges Widerrufsrecht nach Vertragsabschluss besteht. Dieses Widerrufsrecht kann nicht abbedungen werden.

Der Vertrieb von prospektfreien Genossenschaftsanteilen und Mitgliederdarlehen in Genossenschaften muss gem. § 2 VermAnlG frei von Provisionen erfolgen.

Aufgegeben wurden die medienbezogene Werbebeschränkungen in § 12 VermöAnlG-E. Nach wie vor ist jedoch in Werbung ein Warnhinweis auf mögliche Verluste vorzunehmen (§ 12 Abs. 2 VermAnlG: "Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.")

Die Kündigungsfrist einer Vermögensanlage ist von 12 Monaten auf 6 Monaten verkürzt worden, § 5 a Satz 1 VermAnlG.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Zusammenfassung und dem beigefügten Gesetz sowie dem FAQ des Bundesfinanzministeriums. Das Gesetz tritt überwiegend mit dem Tag der Verkündung in Kraft.

Mit freundlichen Grüßen

Werner Hesse                Erika Koglin
Geschäftsführer             Referentin für Organisationsrecht

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Downloads:

pdf Kleinanlegerschutzgesetz (153 KB)

pdf Kleinanlegerschutzgesetz Zusammenfassung (56 KB)

pdf FAQ zum Kleinanlegerschutzgesetz (283 KB)

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