Ein Träger welcher Hilfen nach § 67 SGBG XII anbietet, bat bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung um eine Stellungnahme bzgl. des Zweckentfremdungsverbotes. Die Antwort zeigt, dass der PARITÄTSICHE Berlin mit seiner Einschätzung vom 11.06.2014 richtig liegt. Sehr geehrter Herr ..., unter Bezugnahme auf unserer Telefonat vom heutigen Tage kann ich Ihnenmitteilen, dass Ihr vorgestelltes Vermietungsmodell grundsätzlich nicht unter den Regelungsgehalt des Zweckentfremdungsverbots fällt. Wenn Wohnraum zum Wohnen genutzt wird, liegt in der Regel keine Zweckentfremdung vor und das Gesetz, einschließlich etwaiger Genehmigungsverfahren, findet keine Anwendung. In der Hoffnung Ihnen geholfen zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ass. jur Württembergische Str. 6, 10707 Berlin |
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