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Zweckentfremdungsverbot-Gesetz – Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

Ein Träger welcher Hilfen nach § 67 SGBG XII anbietet, bat bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung um eine Stellungnahme bzgl. des Zweckentfremdungsverbotes. Die Antwort zeigt, dass der PARITÄTSICHE Berlin mit seiner Einschätzung vom 11.06.2014 richtig liegt.

Sehr geehrter Herr ...,

unter Bezugnahme auf unserer Telefonat vom heutigen Tage kann ich Ihnenmitteilen, dass Ihr vorgestelltes Vermietungsmodell grundsätzlich nicht unter den Regelungsgehalt des Zweckentfremdungsverbots fällt. Wenn Wohnraum zum Wohnen genutzt wird, liegt in der Regel keine Zweckentfremdung vor und das Gesetz, einschließlich etwaiger Genehmigungsverfahren, findet keine Anwendung.
Eine gewisse Grauzone bleibt dort, wo die letztlich erzielte Miete in der Höhe nach oben sehr stark abweicht von der durchschnittlichen Marktmiete.
Die Abgrenzung zur gesetzlichen verbotsgewehrten Regelung gemäß § 2 Abs.1 "gewerbliche Zimmervermietung" ist nur im Einzelfall möglich.

In der Hoffnung Ihnen geholfen zu haben, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Uwe Münkemüller

Ass. jur
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt in Berlin
Gruppenleiter Mietspiegel, Wohnungs- und Mietrecht

Württembergische Str. 6, 10707 Berlin
Tel.: (030) 90139-4770

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verknüpfte Artikel:

Zweckentfremdungsverbotsgesetz und dazugehörige Verordnung inkl. Stellungnahme

 

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