Die Information des Gesamtverbandes wird durch Anlagen ergänzt (Downloads). Zu beachten ist die mögliche Rückwirkung der steuerrechtlichen Reglungen auf den 01.01.2013: Sehr geehrte Damen und Herren, anbei möchten wir Sie über den aktuellen Stand des Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetzes (GemEntBG) informieren. Neben Regelungen, die das Gemeinnützigkeitsrecht betreffen, enthält der Entwurf vereins- und stiftungsrechtliche Neuregelungen sowie die Einführung eines gesonderten Anerkennungsverfahrens für gemeinnützige Organisationen. Der Gesetzentwurf sieht u.a. folgende Regelungen vor: Der Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit soll in § 53 Nr. 2 Satz 5 und 6 AO vereinfacht werden. Dies wird dadurch erreicht, dass „gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen“ bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen sind. Zum anderen ist die wirtschaftliche Notlage bei Beziehern bestimmter Leistungen (Empfänger nach SGB II oder XII, Wohngeldgesetz, § 27a BVersG oder § 6a BKinderGG) als nachgewiesen anzusehen. Die Frist zur zeitnahen Mittelverwendung soll durch § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO von einem auf zwei Jahre verlängert werden. Neu hinzukommen soll § 60a AO. Dieser betrifft die Einführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens betreffend die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit. Bislang wird in der Praxis eine sog. Vorläufigkeitsbescheinigung und der Anlage zum Freistellungsbescheid erteilt. Die Änderung sieht nun eine gesonderte Feststellung durch Bescheid mit Bindungswirkung vor. Hiergegen kann bei Versagung Verpflichtungsklage erhoben werden bzw. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgegangen werden. Gem. § 60a Abs. 4 AO soll das Finanzamt zur Aufhebung des Feststellungsbescheids berechtigt sein, wenn gemeinnützigkeitsschädliche Satzungsänderungen vorgenommen werden. Künftig werden die Pflicht zur Rücklagen und Vermögensverwendung in § 62 AO in einer eigenen Vorschrift zusammengefasst. § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO regelt die sog. Wiederbeschaffungsrücklage als eigene Vorschrift. Erlaubt soll es nach § 62 Abs. 2 AO künftig sein, die Bildung der freien Rücklage innerhalb von zwei Jahren nachzuholen. Die Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist künftig an die entsprechende Feststellung nach § 60a AO geknüpft. Die Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen wird gem. § 67a Abs. 1 AO von € 35.000 auf € 45.000 angehoben. Geplant ist ferner eine Anhebung der Freibeträge für Übungsleiter und ehrenamtliche Tätigkeiten. Die Übungsleiterpauschale soll von € 2.100 auf € 2.400 angehoben werden. Die sog. Ehrenamtspauschale von € 500 auf € 720. Weitere Änderungen betreffen den besonderen Sonderausgabenabzug für Stiftungsstockspenden nach § 10a Abs. 1a EStG. Zum einen wird der Begriff der Vermögensstockspende präzisiert, zum anderen werden Regelungen im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten getroffen. Neu soll in § 27 Abs. 3 BGB der Satz eingefügt werden, dass Mitglieder des Vorstandes unentgeltlich tätig sind. §§ 31a und 31 b BGB sollen eine Haftungsprivilegierung für ehrenamtliche Organmitgliedern und besondere Vertreter sowie von Vereinsmitgliedern vorsehen. § 4 GmbHG soll um die Zulässigkeit der Abkürzung „gGmbH“ ergänzt werden. Am 10.12.2012 fand zu dem Gesetz eine Anhörung statt, zu der der Paritätische Gesamtverband als Sachverständiger gehört wurde. Nach derzeitigem Zeitplan ist die 2. /3. Lesung im Bundestag für Anfang Februar 2013 vorgesehen; die 2. Beratung im Bundesrat für den 01.03.2013. Die steuerrechtlichen Regelungen sollen rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft treten, die zivilrechtlichen Regelungen am Tage nach der Verkündung. Mit freundlichen Grüßen Werner Hesse Erika Koglin |
verknüpfte Artikel:
Downloads: pdf Entwurf Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz GemEntBG (484.84 kB) pdf BAGFW. Stellungnahme GemEntBG (145.54 kB) pdf Pari GV. Stellungnahme zum GemEntBG (20.14 kB)
Downloads für Mitglieder:
|